HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2021
22. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zur Strafbarkeit von Impfpassfälschern und von Verwendern gefälschter Impfpässe

Von StA Dr. Juan Carlos Dastis, München[*]

I. Einleitung

Mit den Privilegien für Geimpfte steigt die Zahl der gefälschten Impfpässe. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Fälschern um medizinische Laien, die unter Verwendung eines nachgeahmten Stempels einer Arztpraxis oder eines Impfzentrums und Fälschung der entsprechenden Unterschrift in einem Impfpass eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus bescheinigen,[1] die tatsächlich niemals stattgefunden hat. Sodann werden die gefälschten Impfpässe, meist über das Darknet oder anonyme Messengerdienste, gewerbsmäßig vertrieben.[2] Die Abnehmer verwenden diese gefälschten Impfpässe im Rechtsverkehr, wohl überwiegend gegenüber Privaten.

Der Umgang der Justiz mit diesem Phänomen variiert. Für Aufsehen sorgte jüngst ein Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26.10.2021, aus dem hervorgeht, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats kein strafbares Handeln darstellt; es bestünde inso-

fern eine "Strafbarkeitslücke".[3] Als Reaktion auf diesen Beschluss veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Celle am 04.11.2021 eine Pressemitteilung, aus der hervorgeht, dass nach Auffassung der drei niedersächsischen Generalstaatsanwälte kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke bestehe und derartige Verhaltensweisen auch künftig verfolgt würden.[4]

Hintergrund der "Strafbarkeitslücke" ist eine vermeintliche Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB. Diese Normen, die im 23. Abschnitt des StGB zur Urkundenfälschung angesiedelt sind, enthalten Tatbestände zum Fälschen, Ausstellen und den Gebrauch von (unrichtigen) Gesundheitszeugnissen.[5]

Lässt man § 277 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) außer Betracht, so besteht kein Zweifel, dass das Fälschen von Impfpässen oder deren Verwendung im Rechtsverkehr als Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 3 StGB strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden kann.[6] Da es sich bei dem Impfpass als gefälschter Urkunde jedoch um ein Gesundheitszeugnis handeln dürfte,[7] könnte ein Fall des § 277 StGB vorliegen, der gegenüber der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB zahlreiche Einschränkungen und auch beim Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) eine Privilegierung vorsieht. Vor diesem Hintergrund nimmt die h.M., auch im Hinblick auf gefälschte Impfpässe, eine Sperrwirkung an mit der Konsequenz, dass Impfpassfälscher und Verwender gefälschter Impfpässe straflos wären.[8]

II. Keine Auswirkung der Reform des Infektionsschutzgesetzes

Der Gesetzgeber hat die erste Gelegenheit zur Schließung dieser (vermeintlichen) Strafbarkeitslücke nicht genutzt. Zwar wurde zum 01.06.2021 das Infektionsschutzgesetz um mehrere Strafnormen erweitert.[9] Dabei hat der Gesetzgeber jedoch die eingangs skizzierte Fallgruppe, bei der die Fälschung des Impfnachweises durch einen medizinischen Laien erfolgt, nicht geregelt.[10] Die neuen Strafnormen sind als Sonderdelikte zu begreifen, die nur eine "impfberechtigte" Person begehen kann. Fälle, in denen medizinische Laien Impfpässe fälschen, sind dagegen vom geänderten Infektionsschutzgesetz nicht erfasst.[11] Gleiches gilt für die (unverändert gebliebene) Strafvorschrift des § 278 StGB, die ein Sonderdelikt von Medizinalpersonen ist.[12] Dagegen sind sowohl § 267 StGB als auch § 277 StGB Delikte, die von jedermann, also auch von medizinischen Laien begangen werden können.

III. Strafbarkeit von Impfpassfälschern und von Verwendern gefälschter Impfpässe

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Fälschen von Impfpässen und deren Verwendung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes oder der § 277-279 StGB als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar ist oder – mit der Konsequenz der Straflosigkeit von Impfpassfälschern und den Verwendern gefälschter Impfpässe – von § 277 StGB gesperrt wird.

1. Spezialität und überschießende Sperrwirkung – Straflosigkeit von Impfpassfälschern?

Die herrschende Meinung in der Literatur geht schon seit langem von einer Sperrwirkung des § 277 StGB aus und begründet dies mit einer "Spezialität" des § 277 StGB gegen­über § 267 StGB.[13] Diese Auffassung wurde jüngst vom LG Osnabrück aufgegriffen und auf gefälschte Impfpässe übertragen.[14] Bemerkenswert ist, dass ein Fall der Spezialität – über den Normenkonflikt von § 267 Abs. 1 Var. 1 und § 277 StGB hinaus und damit gleichsam "überschießend" – sogar für den Fall angenommen wird, dass § 277 StGB unanwendbar ist. So konstatierte das LG Osnabrück, dass auch wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 277 StGB nicht vorlägen, die Anwendbarkeit von § 267 StGB gesperrt sei. Dabei wird

nicht verkannt, dass sich im Ergebnis eine Strafbarkeitslücke ergibt.[15]

Meist wird diese sehr weitreichende Sperrwirkung mit einem Wertungsargument begründet. Es könne nicht angenommen werden, dass § 277 den Gebrauch von Gesundheitszeugnissen speziell gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften im Vergleich zu deren Gebrauch gegenüber privaten Adressaten privilegieren wolle.[16] § 277 StGB entfalte daher eine Sperrwirkung auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 277 StGB gar nicht erfüllt seien. Eine derart weit gefasste Sperrwirkung würde Impfpassfälscher schon deshalb erfassen, weil es am zweiten Akt der Tathandlung des § 277 StGB,[17] also einem Gebrauchmachen durch den Impfpassfälscher selbst, fehlt. Die Gleichstellung eines Gebrauchs, den der Impfpassfälscher mitveranlasst, ist allenfalls unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft denkbar.[18] Ob und wie der gefälschte Impfpass von seinen Abnehmern verwendet wird, ist dem gewerbsmäßigen Impfpassfälscher jedoch regelmäßig gleichgültig. Selbst im Falle der Mittäterschaft scheidet eine Strafbarkeit jedoch häufig deshalb aus, weil der Verwender des gefälschten Impfpasses diesen nicht – wie von § 277 StGB gefordert – gegenüber einer Behörde (oder Versicherungsgesellschaft) einsetzt, sondern bloß gegenüber Privaten. Aus diesem Grund machte sich auch der Verwender eines gefälschten Impfpasses nicht strafbar. Im zugrundeliegenden Fall des LG Osnabrück war der gefälschte Impfpass gegenüber einer Apotheke vorgezeigt worden, die jedoch – auch unter Berücksichtigung der besonderen Stellung von Apotheken im Hinblick auf digitale Impfzertifikate – keine Behörde im Sinne von § 277 StGB darstellt.[19]

2. Wertungswiderspruch gegen Wertungswiderspruch

Die überwiegende Ansicht in der Literatur, die aufgrund teleologischer Erwägungen eine Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB gegenüber § 267 StGB annimmt, sieht sich jedoch selbst erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Puppe/Schumann bringen den Konflikt auf den Punkt:[20]

"[…]die Herstellung eines unechten Attests zur Vorlage bei einer Privatperson[ist]auch nicht nach § 267 strafbar, weil es absurd wäre, die Herstellung solcher Atteste zur Täuschung v. Privatpersonen nach § 267 schärfer zu bestrafen als die zur Täuschung v. Behörden und Versicherungsgesellschaften mit unechten Attesten. Aber die Straflosigkeit der Herstellung unechter Atteste zur Täuschung v. Privatpersonen im Rechtsverkehr im Gegensatz zu der Herstellung beliebiger anderer Urkunden ist nicht weniger absurd."

Auch die Vertreter einer Sperrwirkung verkennen nicht, dass diese mit erheblichen Wertungswidersprüchen einhergeht. Das LG Osnabrück, das eine Strafbarkeit ablehnt, spricht gar von "unbilligen Ergebnissen".[21] Die Zahl der denkbaren Wertungswidersprüche ist Legion. Ein besonders augenfälliges Beispiel eines solchen Wertungswiderspruchs ist der Vergleich der Fälschung von Gesundheitszeugnissen von Menschen und Tieren: Fälschungen von Tiergesundheitszeugnissen sind nach § 267 StGB strafbar, so dass der Strafrahmen fünfmal höher ist als bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen von Menschen.[22] Nach allen Ansichten liegt somit eine Situation vor, in der gleichsam Wertungswiderspruch gegen Wertungswiderspruch steht.[23]

Der Wille des historischen Gesetzgebers favorisiert, soweit ersichtlich, keine der beiden Auslegungsvarianten.[24] § 277 StGB ist seit der Ursprungsfassung von 1871 nur in der Strafandrohung geändert worden und ansonsten unverändert.[25] Generell handelt es sich, wohl ob der geringen praktischen Bedeutung, um einen Normenkomplex, der vom Gesetzgeber seit seiner Einführung stiefmütterlich behandelt wurde.[26] Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Sperrwirkung des § 277 StGB gegenüber § 267 StGB im Willen des Gesetzgebers begründet ist.

3. Strafbarkeit auf Grundlage von Wortlaut und Systematik der Urkundsdelikte

Vor dem Hintergrund dieser teleologischen Gemengelage scheint eine Rückbesinnung auf Wortlaut und Systematik geboten. Eine Sperrwirkung auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 277 StGB gar nicht erfüllt sind, überzeugt nicht. Vielmehr gebieten Wortlaut und Systematik der Urkundsdelikte eine Bestrafung des Impfpassfälschers nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB und der

Verwender gefälschter Impfpässe nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB.

Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass der Wortlaut von § 267 StGB oder § 277 StGB nicht entgegensteht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es zur Auflösung des Normenkonflikts von § 277 StGB und § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB keine geschriebene Kollisionsregel gibt, der Gesetzgeber also von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zum Konkurrenzverhältnis abgesehen hat. Daher bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Gesetzlichkeitsprinzip in Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB.[27] Nach allen Ansichten ist eine Subsumtion des Fälschens von Impfpässen bzw. deren Verwendung im Rechtsverkehr unter § 267 Abs. 1 Var. 1 bzw. Var. 3 StGB möglich und damit hinreichend bestimmt. Zwar schließt dies nicht aus, über systematische oder teleologische Erwägungen zur Straflosigkeit zu gelangen. Die Wortlautgrenze steht jedoch nicht entgegen und es kann nicht behauptet werden, dass Impfpassfälscher oder Verwender gefälschter Impfpässe nicht mit einer Strafbarkeit ihres Verhaltens rechnen konnten – im Gegenteil dürfte es sich aus deren Sicht um ein "Zufallsgeschenk" handeln.

Die auf teleologische Gesichtspunkte gestützte "überschießende" Sperrwirkung für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 277 StGB nicht erfüllt sind, überzeugt nicht. Bei Fehlen des zweiten Tataktes des § 277 StGB oder bei Verwendung gegenüber einem Privaten liegt gerade kein Fall des § 277 StGB vor. Es wird allenfalls der erste Tatakt verwirklicht, der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 277 StGB ("verfälscht und davon zur Täuschung[…]Gebrauch macht") nach dieser Vorschrift gerade nicht strafbar ist. Bei genauer Betrachtung liegt daher kein Fall der Spezialität vor. Denn bei der Spezialität handelt es sich um einen Fall des Normenkonflikts: Auf einen Sachverhalt (Impfpassfälscher und Verwender) sind mehrere Normen anwendbar (§ 267 Abs. 1 Var. 1 bzw. Var. 3 und § 277 StGB).[28] Bei Impfpassfälscher und beim Verwender liegt jedoch gerade kein derartiger Normenkonflikt vor, da mangels Einschlägigkeit des § 277 StGB nicht mehrere Normen anwendbar sind, sondern nur § 267 Abs. 1 Var. 1 bzw. Var. 3 StGB.

Hinzu kommt, dass die Reichweite der "überschießenden" Sperrwirkung im Dunkeln bleibt. So erfasst die h.M. etwa Totenscheine nicht als Gesundheitszeugnis i.S.v. § 277 StGB, weil es über die Gesundheit eines Toten nichts mehr zu bezeugen gibt.[29] Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Fälschung eines Totenscheins zur Täuschung im Rechtsverkehr auch als Urkundenfälschung straflos bleiben soll, nur weil über das Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses i.S.v. § 277 StGB nachgedacht wurde. Dass Gesundheitszeugnisse thematisch berührt sind, kann nicht genügen, um eine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB zu begründen. Nebenbei bemerkt offenbart das Beispiel einen weiteren Wertungswiderspruch: Die Fälschung eines Totenscheins kann gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar sein, die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses wäre mangels zweiten Tataktes des Gebrauchmachens straflos.

Die auf teleologische Gesichtspunkte gestützte "überschießende" Sperrwirkung für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 277 StGB nicht erfüllt sind, überzeugt auch systematisch nicht. Denn bei genauer Betrachtung handelt es sich bei § 277 StGB, der im dreiundzwanzigsten Abschnitt des StGB ("Urkundenfälschung") angesiedelt ist, um einen Privilegierungstatbestand zum Grundtatbestand der Urkundsdelikte in § 267 StGB.[30] Sofern die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wird dem Täter eine mildere Strafdrohung gewährt. Niemand käme jedoch auf die Idee, nach Prüfung und Verneinung der Voraussetzungen eines Privilegierungstatbestandes, den Grundtatbestand für gesperrt zu erachten. Daher bleibt es, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, bei einer Strafbarkeit gemäß § 267 StGB.

IV. Zusammenfassung und Ausblick

Impfpassfälscher machen sich wegen Herstellens einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar, Verwender gefälschter Impfpässe wegen Gebrauchmachens nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. § 277 StGB, der die Fälschung von Gesundheitszeugnissen regelt, entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB. Die aus § 277 StGB abgeleitete Sperrwirkung ist unter teleologischen Gesichtspunkten mindestens genauso fragwürdig, wie die aus der Sperrwirkung resultierende Straflosigkeit. Wortlaut und Systematik der Urkundsdelikte gebieten eine Bestrafung von Impfpassfälschern und Verwendern gefälschter Impfpässe für den Fall, dass der Privilegierungstatbestand des § 277 StGB nicht erfüllt ist.

Die Entscheidung des LG Osnabrück hat die Politik wieder auf den Plan gerufen. Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen vorgelegt, der gemeinsam mit einem Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 11.11.2021 erstmals beraten wurde.[31] Mit dem Gesetzentwurf wird in erster Linie eine Klarstellung angestrebt. Man scheint bemüht gewesen zu sein, den Eindruck zu vermeiden, dass Impfpassfälschungen nach der geltenden Rechtslage straffrei seien.[32] Für die zahlreichen Fälle, die sich im Jahr 2021 zugetragen haben, kommt diese Reform wegen des Rückwirkungsverbots jedoch zu spät. Es bleibt abzuwarten, wie sich die obergerichtliche Rechtsprechung zu den "Altfällen" positionieren wird.


[*] Der Autor, LL. M. (Cambridge), ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I und Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung des Autors wieder.

[1] Im Folgenden wird zugrunde gelegt, dass der gefälschte Impfpass als Impfdokumentation die erforderlichen Angaben gemäß § 22 Abs. 2 IfSG enthält, also insbesondere den Namen der geimpften Person und den Namen des Arztes. Fehlt es an diesen Angaben, wird etwa der Name der geimpften Person nicht ausgefüllt, dürfte es sich bei dem gefälschten Impfpass nicht um ein Gesundheitszeugnis i.S.v. § 277 StGB handeln, so dass sich die Frage der "Sperrwirkung" der §§ 277-279 StGB nicht stellt.

[2] Für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung sieht § 267 Abs. 3 StGB Strafschärfungen vor, wobei in Satz 2 einige Erschwernisgründe als Regelbeispiele genannt sind. In Betracht kommen insbesondere § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3.

[3] LG Osnabrück 3 Qs 38/21, Beschluss vom 26.10.2021, mit dem die Vorinstanz (AG Osnabrück 247 Gs 246/21) bestätigt wurde.

[4] Fälschung und Vorlage von Impfausweisen bei Apotheken strafbar, Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 04.11.2021.

[5] Zieschang, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 277 vor Rn. 1.

[6] Lorenz medstra 2021, 210, 212. Hinsichtlich der Täuschungsabsicht bei einem Impfpassfälscher genügt es nach allgemeiner Meinung, wenn der Täter annimmt, ein Dritter werde die unechte Urkunde selbst unmittelbar zu Täuschungszwecken verwenden, MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, § 267 Rn. 203.

[7] Gestützt auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 24, 284, 285 f.) fasst die h.M. auch Impfnachweise unter den Begriff des Gesundheitszeugnisses, zum Impfpass Lorenz medstra 2021, 210, 212 m.w.N.

[8] Gaede/Krüger NJW 2021, 2159 Rn. 33; Lorenz medstra 2021, 210, 212 f.; Zieschang ZIS 2021, 481, 483.

[9] Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021, BGBl. 2021 I 1174.

[10] Ob der Gesetzgeber diese Fallgruppe tatsächlich übersehen hat oder schlicht davon ausgegangen ist, dass die Impfpassfälschung durch Laien bereits gemäß § 267 StGB strafbar ist, ist unklar. So forderte etwa Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) im Mai 2021 unmittelbar vor der Reform höhere Strafen für das Fälschen von Gesundheitszeugnissen und deren Gebrauch. Von einer Straflosigkeit ging sie nicht aus. Im Gegenteil war sie der Auffassung, dass das Fälschen und Verwenden gefälschter Impfnachweise und Atteste "grundsätzlich" als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar sei, Redaktion beck-aktuell, 05.05.2021, becklink 2019699.

[11] Gaede/Krüger NJW 2021, 2159, Rn. 11, 40.

[12] Fischer, § 278 Rn. 2, 8.

[13] MüKoStGB/Erb, § 277 Rn. 9, 11; Hoyer, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 277 Rn. 4; Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. 2021, § 277 Rn. 4, 10.

[14] LG Osnabrück 3 Qs 38/21, Beschluss vom 26.10.2021.

[15] LG Osnabrück 3 Qs 38/21, Beschluss vom 26.10.2021; MüKoStGB/Erb, § 277 Rn. 9, 11; Zieschang, in: LK-StGB, § 277 Rn. 20.

[16] Hoyer, in: SK-StGB, § 277 Rn. 5.

[17] Fischer, 68. Aufl. 2021, § 277 Rn. 4, 9.

[18] OLG Frankfurt, NStZ 2009, 700; MüKoStGB/Erb, § 277 Rn. 4.

[19] LG Osnabrück 3 Qs 38/21, Beschluss vom 26.10.2021.

[20] Puppe/Schumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 277 Rn. 13.

[21] LG Osnabrück 3 Qs 38/21, Beschluss vom 26.10.2021.

[22] Rössner, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, 4. Aufl. 2017, § 277 Rn. 2; Puppe/Schumann, in: NK-StGB, StGB § 277 Rn. 4.

[23] MüKoStGB/Erb, § 277 Rn. 1: "eine Privilegierung der Urkundenfälschung, für die schlechthin kein vernünftiger Grund ersichtlich ist"; Zieschang, in: LK-StGB, § 277 Rn. 1: "im Vergleich zu § 267 StGB Privilegierungen und Einschränkungen des Tatbestands, die der Sache nach unverständlich sind"; Fischer, § 277 Rn. 1: "schwer nachvollziehbare Privilegierung[…], kriminalpolitischer Sinn nicht erkennbar" und Rn. 11: "jedenfalls zweifelhaft", weshalb eine Strafbarkeit grundsätzlich bejaht wird.

[24] A.a. ohne Nachweis wohl LG Osnabrück 3 Qs 38/21, Beschluss vom 26.10.2021: "Im Hinblick auf die Sperrwirkung der §§ 277, 279 StGB im Verhältnis zu § 267 StGB ist jedoch davon auszugehen, dass ein Fall des Gebrauches eines gefälschten Gesundheitszeugnisses im privaten Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung keiner oder kaum Bedeutung beigemessen wurde, sodass die vorliegende Konstellation vom Gesetzgeber damals nicht berücksichtigt worden ist."

[25] Eingehend zur Entstehungsgeschichte und mit Überlegungen zur Reform der §§ 277-279 StGB jüngst Zieschang ZIS 2021, 481.

[26] Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie war die strafrechtliche Einordnung gefälschter Gesundheitszeugnisse Gegenstand der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 16.06.2021 (TOP II.21).

[27] A.A. ohne Begründung AG Osnabrück 247 Gs 246/21.

[28] Allgemein Barczak JuS 2015, 969; Früh JuS 2021, 905, 909.

[29] Rössner, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, § 277 Rn. 3.

[30] Puppe/Schumann, in: NK-StGB, § 277 Rn. 9, 13; MüKoStGB/Erb, § 277 Rn. 1.

[31] BTDrucks. 20/27 bzw. 20/15.

[32] BTDrucks. 20/15: "Daneben ist festzustellen, dass einzelne strafwürdige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen noch nicht hinreichend klar strafrechtlich erfasst sind. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung von Gesundheitszeugnissen gerade in Pandemiesituationen ist jedoch ein von dogmatischen Unsicherheiten freier strafrechtlicher Schutz des Rechtsverkehrs vor unrichtigen Gesundheitszeugnissen zu gewährleisten."