HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2013
14. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Strafe oder Nicht-Strafe?

Zur Umsetzung des Abstandsgebots in der bisherigen Praxis der Sicherungsverwahrung; zugleich Besprechung von OLG Hamm, 05.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 246/10; OLG Hamm, 17.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10; OLG Hamm, 01.02.2011 – III-1 Vollz (Ws) 807/10

Von Dr. Susanne Beck, Gießen

Die Urteile des EGMR[1], des BVerfG[2] und des BGH[3] zur Sicherungsverwahrung beschäftigen nicht nur die Rechtswissenschaft nun schon seit einigen Jahren;[4] auch die Politik war und ist gefordert, Lösungen für den Umgang mit gefährlichen Straftätern, die ihre Schuld verbüßt haben oder, mangels Schuldfähigkeit, gar nichts verbüßen können, zu finden.[5] Die Ausgestaltung solcher Lösungen gestaltet sich angesichts des hohen Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung auf der einen, der strengen Vorgaben

durch das GG bzw. die EMRK auf der anderen Seite schwierig.

Eine zentrale Weiche für diese Überlegungen wird durch die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine "Strafe" handelt, gestellt.[6] Schließt man sich insofern dem EGMR an und bejaht dies, erhöhen sich die Anforderungen an die gesetzlichen Regelungen[7] – sowohl nach der EMRK als auch nach dem GG. Lehnt man diese Kategorisierung mit dem BVerfG ab, verringern sich die Voraussetzungen. Die lange Liste der vom BVerfG als verfassungswidrig bewerteten Regelungen zeigt jedoch, dass auch an freiheitseinschränkende "Nicht-Strafen" erhebliche Anforderungen zu stellen sind[8] – diese sind allerdings anders gelagert und gewichtet als diejenigen, die an Strafen gestellt werden.

Für die Einordnung als Strafe, aber auch für die sonstigen Voraussetzungen, sind nach Ansicht des EGMR vor allem die tatsächlichen Bedingungen der Sicherungsverwahrung von zentraler Bedeutung. Für die Betrachtung dieser tatsächlichen Umstände sind auch Gerichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse über die Bedingungen der Unterbringung wichtig – sowohl hinsichtlich ihrer Ergebnisse, als auch hinsichtlich ihrer Begründungsmuster.

Aus diesem Grund werden im Folgenden drei konkrete Beschlüsse des OLG Hamms, die sich mit den praktischen Bedingungen der Sicherungsverwahrung befassten und durchweg zu Ungunsten des Verwahrten ausfielen, analysiert. Die Bedeutung einer derartigen Vorgehensweise ergibt sich gerade daraus, dass sich der Unterschied zwischen Strafe und Verwahrung in derart konkreten Aspekten manifestiert. Außerdem kann auf diese Weise untersucht werden, wie die Vollzugsanstalten und Gerichte in der Praxis mit den ihnen vom Gesetz gewährten Spielräumen und der nur abstrakt festgelegten Besserstellung für Sicherungsverwahrte (§§ 129 ff. StVollzG) umgehen bzw. umgingen. Wenn das "gelebte" Recht in diesen Fragen die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend spiegelt, ist dies zumindest ein Hinweis darauf, dass grundsätzlich konkretere und klarere Vorgaben notwendig sind.[9]

I. Darstellung der Beschlüsse des OLG Hamm

Die drei Beschlüsse des OLG Hamm bestätigten durchwegs Ablehnungen von Anträgen eines Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörden.

1. OLG Hamm, 05.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 246/10: Buchbestellungen

Der sicherungsverwahrte Betroffene beantragte 2009, gewisse Beschränkungen der JVA für Buchbestellungen für seine Person generell aufzuheben, da er für seine Ausbildung auf Bücher von Fachverlagen angewiesen sei. Dies wurde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Gleichbehandlung der Insassen abgelehnt, zugleich jedoch in Aussicht gestellt, dass konkrete Anträge auf Buchbestellungen im Wege der Einzelfallgenehmigung ggf. positiv beschieden werden könnten. Das LG Aachen sah in dieser Entscheidung ein fehlerhaftes Ausüben des Ermessens, weil der konkrete Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Das OLG Hamm interpretiert den Antrag des Betroffenen dagegen als vorbeugende Unterlassungsklage, da er ganz generell die Nichtanwendung der allgemeinen Anordnung zum Buchbezug auf seine Person begehre, also ein tatsächliches Handeln.

Dieser Antrag sei jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da keine Gefahr vollendeter, nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens dargetan wurde. Die allgemeinen Regelungen zu der Beschränkung auf bestimmte Buchhandlungen entfalten keine unmittelbare Wirkung für die Anstaltsinsassen, da weiterhin Anträge auf Bestellungen bei anderen Vertreibern möglich blieben, die lediglich eine Einzelfallprüfung und -genehmigung vorbehalten sind. Der Betroffene könne einen solchen Antrag stellen und ggf. gegen eine Ablehnung Rechtsschutz erhalten und würde auf diese Weise eine sachgerechte Ermessensentscheidung ermöglichen.

Der Betroffene habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen ließen:[10] § 70 Abs. 1 StVollzG regle, so das OLG Hamm, nur den Besitz von Büchern, nicht den Bezug. Inwiefern eine künftige Einzelfallprüfung des Bezugs von einem bestimmten Verlag bzw. Vertreiber dieses Recht verletze, sei nicht dargetan worden, ebenso wenig wurden konkrete Rechtsverletzungen (insbesondere Verbote des Bezugs und Besitzes von Büchern von einem bestimmten Vertreiber) benannt.

2. OLG Hamm, 17.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10: Computernutzung

Der zweite Beschluss befasst sich mit der Ablehnung eines Antrag von (demselben) Sicherungsverwahrten auf Computernutzung in seinem Haftraum.[11] Die Ablehnung wurde damit begründet, dass ein solcher Computer nicht hinreichend auf missbräuchliche Nutzung überwacht werden könnte. Anders als das LG Aachen[12] hält das OLG Hamm die Ablehnung für rechtmäßig. Die Möglichkeit, das Recht von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten auf Besitz von Gegenständen zur Fortbildung und Freizeitgestaltung einzuschränken, sei allgemein anerkannt. Auch müsse das Recht eingeschränkt werden, wenn bzw. soweit die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, also auch, wenn ein Gegenstand für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung generell geeignet ist und derartige Verwendungen nur mit einem nicht erwartbaren Kostenaufwand verhindert werden können.[13] Das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Person des Gefangenen ist insofern unerheblich.[14]

Dass einem in der Anstalt betriebenen Computer eine derartige Gefährlichkeit inne wohnt, ist, so das OLG Hamm, allgemein anerkannt,[15] da er dazu geeignet und bestimmt ist, Daten zu verarbeiten und zu übertragen[16] und dies die Sicherheit der Anstalt konkret gefährde sowie die Möglichkeit biete, Straftaten zu begehen. Eine Kontrolle sei oft nicht möglich, die auf dem Rechner gespeicherten Daten nicht jederzeit und uneingeschränkt überprüfbar. Das OLG Hamm betont jedoch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, gegebenenfalls technische Möglichkeiten zur Reduktion des erforderlichen Kontrollaufwands zu nutzen und in diesen Fällen soweit möglich die Computernutzung zu gestatten. Auch könnten Gründe in der Person des Gefangenen das Gewicht seines Interesses am Besitz erhöhen.[17]

Das OLG Hamm geht davon aus, dass die Gesamtabwägung all dieser Aspekte durch die Leiterin der JVA den Erfordernissen entsprach und im Ergebnis zutreffend sei. Dies gelte auch für den Aspekt, dass der Betroffene in der Vergangenheit an einem Computer gearbeitet habe – denn insofern läge kein mit dem jetzigen Antrag vergleichbarer Sachverhalt vor: die damalige Computernutzung war vielmehr beaufsichtigt. Somit stelle sich die Frage nach Bestandsschutz nicht. Überdies sei es mit Blick auf die erheblichen Risiken zulässig, die von Computern ausgehenden Gefahren neu zu bewerten und den Kontrollaufwand als zu hoch einzuschätzen. Dass die Redakteure der Gefangenenzeitung dennoch Computer nutzen durften, spielt nach Ansicht des OLG Hamm für den Antrag des Betroffenen ebenfalls keine Rolle, da es bei ihm um die Nutzung zu privaten Zwecken gehe. Dass die JVA eine Ausnahme für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Bedingungen, die eine Kontrolle erleichtern, macht, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung.[18]

Von besonderer Bedeutung für die hier erfolgenden Überlegungen ist die Argumentation des OLG Hamm zur besonderen Stellung des Betroffenen als Sicherungsverwahrter. Das Gericht leitet aus dieser keine von den dargelegten Grundsätzen abweichende Beurteilung ab, da den besonderen Bedürfnissen von Verwahrten nach § 131 S. 2 StVollzG nur "nach Möglichkeit" Rechnung zu tragen sei, dies jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine besondere Ausstattung des Haftraums begründe.[19] Das OLG Hamm verweist insofern auf das BVerfG-Urteil von 2004,[20] wonach die Möglichkeiten einer Besserstellung von Sicherungsverwahrten im Vollzug so weit ausgeschöpft werden müssen, wie sich dies mit den Belangen der Anstalt vertrage. Um dem Verwahrten die Dauer des Freiheitsentzugs erträglicher zu machen, sowie um den Abstand zwischen allgemeinem Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zu wahren, seien ihm im Rahmen des Möglichen gegenüber dem regulären Strafvollzug größere Freiheiten zu gewähren. Aus dem nach §§ 131 ff. StVollzG privilegierten Vollzug ergebe sich jedoch nicht, dass in der Anstalt in Bezug auf den erforderlichen Sicherheitsstandard zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten unterschieden werden müsse – gelte doch nach § 130 StVollzG auch § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollZG für die Sicherungsverwahrung. Dass auch die Sicherung nur mit dem Mittel der Freiheitsentziehung durchgeführt werden kann, sei ein sachlicher Grund für eine teilweise Übereinstimmung der beiden Vollzugsarten. Mit Blick auf diese Grundsätze könne die JVA deshalb die Gefährdungslage durch Aushändigung eines Computers an einen Sicherungsverwahrten durchaus genauso einschätzen wie bei einem Strafgefangenen. Somit sei die ursprüngliche Ablehnung rechtmäßig.

3. OLG Hamm, 01.02.2011 – III-1 Vollz (Ws) 807/10: Ausstattung des Haftraums

Auch der dritte Beschluss des OLG Hamm fiel zu Ungunsten des (offensichtlich erneut desselben) Betroffenen aus. Auf seinen Antrag bezüglich verschiedener Gegenstände zur Ausstattung seines Haftraums wurde er von der JVA aufgefordert, Bezugsquelle, Fabrikat und Typ zu nennen. Mit dem Hinweis, dass es Artikel oder Angebote nach Abschluss des einige Monate dauernden Bewilligungsverfahrens nicht mehr geben werde, beließ es der Betroffene jedoch bei einer allgemeinen Umschreibung. Die Anschaffung einer Matratze mit Lattenrost wurde generell aus Gründen der Sicherheit und Ordnung abgelehnt, bezüglich der anderen Gegenstände mangels konkretisierender Angaben keine endgültige Entscheidung erlassen.

Das OLG Hamm stimmt dem inhaltlich zu, da der Gefangene seinen Haftraum nur "in angemessenem Umfang" mit eigenen Sachen ausstatten dürfe, § 19 Abs. 1 S. 1 StVollzG und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt in anderer Weise gefährden, ausgeschlossen werden können, § 19 Abs. 2 StVollzG.[21] Zutreffend stellt das OLG Hamm fest, dass nicht jede denkbare Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen oder des Ordnungsgefüges zu einem Ausschluss von Gegenständen aus dem Haftraum führen könne, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von einigem Gewicht erforderlich sind.[22] Hierüber habe die Anstalt eine Ermessensentscheidung zu treffen,[23] die im gerichtlichen Verfahren nur auf Rechtsfehler wie Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch überprüft werden kann.[24]

Die Entscheidung, ob Gegenstände den Sicherheitsanforderungen einer großen Haftanstalt mit höchster Sicherheitsstufe genügen, könne nicht ohne konkrete Informationen zu Bezugsquelle, Fabrikat und Typ getroffen werden; eine generelle Genehmigung und anschließende Überprüfung der konkreten Gegenstände würde einen unnötigen und unzumutbaren Mehraufwand nach sich ziehen. Knapp wies das OLG Hamm darauf hin, dass die Begründung des Betroffenen, der Artikel sei bis zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mehr (zumindest für einen für ihn interessanten Preis, etwa als Sonderangebot) erhältlich, nicht überzeuge und an der Realität vorbei gehe – er könne daher die konkreten Gegenstände benennen und die individuelle Prüfung der Verträglichkeit mit den Sicherheitsstandards ermöglichen.[25]

Auch die endgültige Ablehnung des Antrags bezüglich der Matratze sei zu Recht erfolgt, da die erforderliche Gesamtabwägung nach den genannten Anforderungen vorgenommen und im Ergebnis zutreffend entschieden wurde.[26] Auch die Ablehnung des Lattenrosts sei nicht zu beanstanden, selbst wenn die JVA die Gründe hierfür nachgeschoben hat, da die JVA davon ausgehen konnte, dass Matratze und Lattenrost nur im Verbund angeschafft werden sollten. Dass der Betroffene beides unabhängig voneinander bewilligt haben wollte, wäre erst im gerichtlichen Verfahren deutlich geworden. Die nachgeschobene Begründung, dass sich Teile eines Lattenrosts als Ausbruchswerkzeug und Waffe eigneten oder dieser ebenfalls weitere Versteckmöglichkeiten biete, sei jedoch materiell überzeugend.

Bezüglich der Frage, ob für diese Überlegungen der Status des Betroffenen als Sicherheitsverwahrter eine Rolle spielt, wiederholt das Gericht praktisch wortwörtlich die Begründung aus OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 255/10 und kommt somit auch zu demselben Ergebnis, nämlich dass die gleichbleibende Gefährdungseinschätzung durch die JVA gegenüber Sicherungsverwahrte und Strafgefangenen nicht zu beanstanden sei.

II. Beurteilung der Beschlüsse

Auch wenn sich aus drei Fällen selbstverständlich keine Gesetzmäßigkeiten ableiten lassen, sagen die Ergebnisse der Beschlüsse, vor allem aber die Begründungen des OLG Hamm durchaus etwas über den üblichen Umgang mit Sicherungsverwahrten aus.

Die ursprünglichen Anträge des Sicherungsverwahrten sind nachvollziehbar und entsprechen der Sonderstellung, die sich aus seiner besonderen Position ergeben. Der Sicherungsverwahrte bezweckt keine Lockerung der Sicherung als solcher, keinen Ausgang, keine Verkürzung seiner Verwahrung. Vielmehr möchte er seinen möglicherweise längerfristigen Aufenthalt durch einige wichtige persönliche Gegenstände, eine spezielle Matratze und einen Lattenrost verbessern. Die Nachvollziehbarkeit des Bedürfnisses eines Sicherungsverwahrten an einer persönlichen Ausstattung zeigt sich nicht zuletzt an der Sonderregelung des § 131 StVollzG – der Gesetzgeber erkennt damit gerade die spezifische Bedeutung dieser Bedürfnisse an.

Überdies intendiert der Verwahrte – an den Angaben soll hier mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil nicht gezweifelt werden – die Verbesserung seiner Ausbildungsmöglichkeiten während der Verwahrung. Dies weist Bezüge zu Resozialisierung auf: Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Unterbringung kann durchaus die Rückfallgefahr erhöhen.[27] Somit zielen die Anträge nicht auf eine grundlose Besserstellung des Verwahrten, sondern gerade auf die Verwirklichung von Verwahrungszie-

len. Die Sicherungsverwahrung bezweckt, neben dem Schutz der Allgemeinheit, de lege lata gerade auch die Wiedereingliederung des Verwahrten in ein Leben in Freiheit, § 129 S. 2 StVollzG. Diese Zwecksetzung und deren Berücksichtigung in der Vollzugspraxis ist sogar zwingend erforderlich, da eine bloße Unterbringung zur Sicherung der Gesellschaft den Täter zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabwürdigen würde – dies wäre mit Blick auf die Menschenwürde des Täters offensichtlich unzulässig.[28]

Somit wären jedenfalls gute Gründe erforderlich, um die berechtigten Interessen des Verwahrten und seine grundsätzliche Sonderstellung – die nicht nur de lege lata garantiert, sondern auch für die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung zwingend erforderlich ist – zurückzudrängen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die dargestellten Beschlüsse des OLG Hamm nach dem Urteil des EGMR ergingen: Inwieweit dessen Überlegungen einbezogen wurden, ist durchaus bezeichnend für die praktische Umsetzung der gesetzlich garantierten Sonderstellung der Sicherungsverwahrten. Ausgehend von der durch das EGMR-Urteil bestätigten Basis, dass gerade die praktische Befolgung der Sonderregelungen für Sicherungsverwahrte (§§ 129 S.2, 131 ff. StVollzG) Ausdruck des Unterschieds zwischen der Verwahrung und einer Freiheitsstrafe ist,[29] lösen die Begründungen für die durchgängige Bestätigung aller Antragsablehnungen gewisse Irritationen aus.

Das gilt etwa für die Annahme des OLG Hamm, die JVA habe bezüglich der Einschätzung der Gefährlichkeit einen Ermessensspielraum: bei der "Gefährlichkeit" handelt es sich um eine faktische Frage, ein Ermessen gibt es insofern nicht. Zutreffend ist dagegen, dass die Sicherheitsinteressen gegen die Interessen des Verwahrten abgewogen werden müssen und hierfür das Ausmaß der Gefährlichkeit – sowohl des Verwahrten als auch der beantragten Vollzugsbedingungen – eine wichtige Rolle spielt. Gerade bei dieser Abwägung sollte aber nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut der §§ 129 ff. StVollzG,[30] sondern auch nach den Vorgaben der Verfassung und der EMRK, konkretisiert durch den EGMR, der Fokus auf einer hinreichenden Berücksichtigung der Interessen des Verwahrten liegen. Das spiegelt sich auch in den weiteren Begründungen des OLG Hamm nicht wieder.

Stattdessen liegt der Vorrang der Begründungen sowohl der JVA als auch des OLG Hamm auf Sicherheit und Kontrolle: Bezüglich der Buchbestellungen ist schon die ursprüngliche Begründung der JVA für die Ablehnung, nämlich die notwendige Gleichbehandlung der Insassen, problematisch, da sie der vorweggenommenen Gewichtung zugunsten des Verwahrten, aus der durchaus auch ein Anspruch auf generelle Sonderbehandlung resultieren könnte, nicht entspricht. In der Begründung wird auch nicht darauf eingegangen, dass der Verwahrte die Fachbücher für seine Ausbildung benötigt – nach § 129 S. 2 StVollzG ein zentrales Ziel der Sicherungsverwahrung.[31] Die durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Verwahrten, dass es die hierfür notwendigen Bücher nur bei speziellen Verlagen gebe, werden nicht im Detail kommentiert. Stattdessen führt das OLG unter anderem an, dass § 70 S. 1 StVollzG nur den Besitz, nicht den Bezug von Büchern regle. Unabhängig davon, dass der Besitz – bis auf mitgebrachte Gegenstände – den Bezug erfordert und Letztgenannter somit wohl auch von dieser Norm erfasst ist, wird hier gerade nicht auf die Sonderstellung des Sicherungsverwahrten eingegangen. Inwiefern die Ausnahme die Anstaltssicherheit gefährden oder einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand darstellen könnte, wird nicht erläutert.[32] Es ist zwar zutreffend, dass der Verwahrte im konkreten Einzelfall Anträge stellen und gegen eine Ablehnung vorgehen kann – doch ist dies deutlich umständlicher. Selbst wenn (mit der Kategorisierung der Klage als vorbeugende Unterlassungsklage) das Vorbringen der Umständlichkeit für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreicht, bleibt festzuhalten, dass ein eindeutiges Bewusstsein hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sonderbehandlung von Sicherungsverwahrten weder bei der JVA noch beim OLG Hamm ersichtlich ist.

Dieser Eindruck verstärkt sich bei Analyse der anderen Beschlüsse. So wird bezüglich der Computernutzung explizit auf § 70 Abs. 2 Nr. StVollzG verwiesen und argumentiert, dass sogar die generelle Eignung eines Gegenstands für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung ausreicht, um seine Nutzung zu untersagen – unabhängig von konkreten Anhaltspunkten in der Person des Antragstellers. Zwar weist das OLG Hamm allgemein auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hin (ggf. Vorrang der Interessen des Gefangenen, Vorrang von technischen Vorkehrungen am Computer), die weiteren Ausführungen zum Einzelfall entsprechen dem jedoch nicht. Konkrete, sich aus dem spezifischen Fall (der Person des Verwahrten, der Art des Computers, der Situation in der JVA) ergebende und hinreichend gewichtige Gründe, warum die Abwägung im vorliegenden Fall dennoch zu Lasten des Verwahrten ausfällt, werden nicht angeführt. Vielmehr bleibt es letztlich doch bei den generellen Überlegungen zur Gefährlichkeit eines Computers, den der Verwahrte unbewacht nutzt.[33] Dies

genügt jedoch den Anforderungen einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit selbst dann nicht, wenn man eine gewisse innewohnende Gefährlichkeit bei Computern bejaht.

Ähnlich argumentiert das OLG Hamm im Zusammenhang mit der Ausstattung des eigenen Haftraums. Statt zu betonen, dass der Sicherungsverwahrte nach § 131 StVollzG tatsächlich eine Sonderstellung innehat,[34] wird vor allem darauf hingewiesen, dass die Haftausstattung vom Gesetz auf den "angemessenem Umfang" beschränkt sei. Die Begründung bezüglich der nicht konkretisierten Gegenstände fällt knapp aus; insbesondere wird weder erläutert, inwiefern ein erheblicher Unterschied zwischen verschiedenen Produkten besteht, noch, warum die Angabe einer bestimmten Produktart nicht ausreichend ist. So erscheint zumindest schwer nachvollziehbar, warum etwa ein bestimmter Toaster deutlich gefährlicher sein sollte als ein anderer. Natürlich lassen sich solche Geräte auseinander bauen und gegebenenfalls einzelne Teile als Waffe verwenden, dies gilt aber wohl für fast alle dieser Geräte. Auch warum die durchaus nachvollziehbaren Überlegungen des Verwahrten – dass Sonderangebote oder bestimmte Produkte oft nur eine bestimmte Zeit verfügbar sind, ist jedem Verbraucher bekannt – "an der Realität vorbei" gehen, wird nicht näher dargestellt.

Schließlich legt das OLG Hamm auch bei der Entscheidung in der Sache über die Ablehnung einer neuen Matratze und eines Lattenrosts den Fokus fast ausschließlich auf die potentielle Gefährlichkeit bzw. den Mehraufwand für die Vollzugsanstalt statt auf die Sonderstellung des Verwahrten. Zwar sind auch hier die Überlegungen zur abstrakten Gefährlichkeit sowie zur Entstehung von Mehraufwand nicht völlig von der Hand zu weisen – das allein reicht jedoch als Begründung gerade nicht aus. Ob irgendein konkreter Verdacht besteht, dass der Verwahrte Gegenstände in der Matratze verstecken oder Einzelteile des Lattenrosts als Waffe verwenden könnte, wird ebensowenig problematisiert wie die Frage, ob sich in der Anstalt so viele Sicherungsverwahrte befinden, dass ein gewisser Mehraufwand nicht zu bewältigen wäre. Wie bereits erwähnt: Viele Gegenstände könnten theoretisch als Waffe verwendet werden – diese Feststellung hat als solche, ohne jeden Bezug zum konkreten Fall, jedoch kein besonders starkes Gewicht. Bezüglich des Lattenrosts lässt sich an der Stichhaltigkeit der Begründung gerade mit Blick darauf, dass die JVA erst im Nachhinein über diese Frage entschied, zweifeln. Bezüglich der angemessenen Berücksichtigung der Sonderstellung des Verwahrten weist die Begründung des Gerichts dieselben Probleme auf wie die – ja fast wörtlich wiederholten – Überlegungen aus OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 255/10.

Diese Analyse zeigt an einigen konkreten Fällen[35], dass die Besserstellung von Sicherungsverwahrten nach der alten Rechtslage zumindest nicht umfassend umgesetzt wird. Im Gegenteil scheint eine gewisse Unbeweglichkeit, sowohl bei der Vollzugsanstalt als auch bei dem OLG Hamm, beobachtbar. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der Sprache, verwendet das Gericht doch regelmäßig den Begriff "Gefangener" (statt "Verwahrter"). Die Sicherheit steht bei unverrückbar an erster Stelle, ebenso wie der reibungslose Ablauf und die Vermeidung von Mehraufwand. Wenn auch nicht explizit erwähnt, ist vermutlich auch die Vermutung, dass Ungleichbehandlungen zu einer potentiellen Unruhe unter den Gefangenen führen könnten, in die Entscheidungen der JVA eingeflossen. Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Aspekte in der Ausgestaltung des Vollzugs eine wichtige Rolle spielen, zugleich ist jedoch eben auch darauf zu achten, dass dadurch die Sonderstellung des Verwahrten nicht auf einer generellen Ebene zurückgedrängt wird. Ein Vorrang der Sicherheit sollte deshalb eben nur im Einzelfall angenommen werden. Diese Prioritätensetzung, d.h. die gesetzlich vorgeschrieben Betonung der Sonderstellung eines Sicherungsverwahrten, ist in den dargestellten Entscheidungen jedenfalls nicht umfassend gelungen.

III. Schlussfolgerungen

Die Abgrenzung zwischen "Strafe" und "Nicht-Strafe" kann sowohl aus einer theoretischen als auch aus einer pragmatischen Perspektive vorgenommen werden; beide Blickwinkel sind von großer Relevanz. Hier wurde der Fokus bewusst auf den praktischen Umgang mit Sicherungsverwahrten und die – trotz expliziter gesetzlicher Regelung – dessen Sonderstellung nur unzureichend berücksichtigende Gerichtspraxis gelenkt. Die hier dargestellte Argumentation erfolgte zum Teil nach dem Urteil des EGMR, und gerade das zeigt, dass eine Auseinandersetzung mit der Praxis wichtig bleibt – unabhängig davon, dass die Sicherungsverwahrung derzeit neu reguliert und organisiert wird.[36]

Die Verwaltung der Vollzugsbehörden und die deren Entscheidung überwachenden Gerichte haben zwangsläufig vor allem Sicherheitsinteressen und den sie treffenden Mehraufwand im Blick. Das ist auch nicht per se problematisch, solange dem ein entsprechendes Bewusstsein bezüglich der Bedeutung der Sicherungsverwahrung im Gegensatz zur Strafe zugrundeliegt. Dass dieses Bewusstsein die ausführenden Ebene zumindest

noch nicht umfassend prägt und deshalb einer detaillierteren gesetzlichen Bestimmung bedarf, zeigen die – wie erläutert, nach dem EGMR-Urteil ergangenen – Argumentationen des OLG Hamm.

Daraus lässt sich keine generelle Einordnung der Sicherungsverwahrung als "Strafe" ableiten. Doch folgt daraus im Mindesten, dass das Abstandsgebot einer klaren, explizierteren und auch detaillierteren gesetzlichen Beschreibung bedarf als bisher. Die Erkenntnis, dass die Justizvollzugsanstalten und auch die Gerichte zumindest in der Tendenz (für die Vollzugsbehörden gilt dies aufgrund ihrer spezifischen Aufgabe vielleicht sogar fast zwangsläufig) die Sicherheit und ihre eigenen praktischen Bedürfnisse betonen, ist eine wichtige Basis für die Art und Weise der gesetzlichen Regelung. Dieser Tendenz muss bewusst und eindeutig entgegengewirkt werden. Die hier dargestellten Fälle stellen also ein zusätzliches Argument für die bereits stattfindende Einrichtung eigener Verwahrungsanstalten und für den Erlass expliziter Bestimmungen zum Abstandsgebot dar.

Die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung hängt eben gerade auch davon ab, ob sie sich in der Praxis erkennbar vom Strafvollzug unterscheidet. Die Besserstellung der Verwahrten darf der Gesetzgeber nicht umfassend den durchführenden Behörden überlassen. Auch wenn das gegebenenfalls bedeutet, detaillierte Regelungen zur Verwahrung, zu den Bedingungen der persönlichen Unterbringung, zu derart praktischen Fragen wie Bezug der persönlichen Gegenstände, Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten, Umgang mit Mehraufwand für die Vollzugsbehörde, etc., zu schaffen – diese Einschränkung des Ermessensspielraums muss wohl zumindest teilweise hinter der zwingend erforderlichen praktischen Durchsetzung des Abstandsgebots zurückstehen. Viele der aktuell in einzelnen Bundesländern getroffenen praktischen Maßnahmen und Regelungen gehen bereits in diese Richtung. Zur Stärkung dieser Entwicklung sollten jedoch – soweit dies zulässig ist, ohne die Bundeszuständigkeit zu verlassen – auch auf Ebene des Bundesgesetzgebers möglichst konkrete Vorgaben zum Abstandsgebot entwickelt werden. Die Neuregelung des § 66c StVollzG und die Verbesserungen des Rechtsschutzes für Sicherungsverwahrte, die zum 1. Juni 2013 in Kraft treten sollen,[37] ist jedenfalls mit Blick hierauf dem Grunde nach zu begrüßen – zugleich sollte eine konkretisierende Neufassung der §§ 129 ff. StVollzG nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Ob und inwieweit dies tatsächlich erforderlich ist, wird sich in den nächsten Jahren an der praktischen Umsetzung der Neuregelung zeigen. Die hier erfolgte Auseinandersetzung mit den Urteilen des OLG Hamm sollte vor allem den Blick dafür schärfen, dass selbst eine explizite gesetzliche Besserstellung nicht per se eine Garantie für die praktische Durchsetzung des Abstandsgebots ist.


[1] EGMR, Urteil vom 17.12.2009 = HRRS 2010 Nr. 65.

[2] BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 = HRRS 2011 Nr. 488 = NStZ 2011, 450 m. Anm. Hörnle NStZ 2011, 488 ff. Hiernach ist der Staat aufgrund des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 iVm Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG verpflichtet, den Vollzug der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten.

[3] Vgl. etwa BGH 5 StR 394/10a = HRRS 2010 Nr. 1043 (m. Anm. Gaede HRRS 2010, 329 ff.); im Gegensatz zu BGH 4 StR 577/09 = HRRS 2010 Nr. 648; BGH 5 StR 52/11 = HRRS 2011 Nr. 977; BGH 1 StR 158/12 = HRRS 2012 Nr. 826; BGH 1 StR 98/12 = HRRS 2012 Nr. 792.

[4] Vgl. aktuell nur exemplarisch Drenkhahn/Morgenstern ZStW 124 (2012), 132 ff.; Kinzig NStZ 2010, 233 ff.; ders. NJW 2011, 177 ff.; Mosbacher HRRS 2011, 229 ff.; Radtke GA 2011, 636 ff.; Schöch GA 2012, 14 ff., jeweils m.w.N.

[5] Zur inzwischen vom Bundesrat gebilligten Neuregelung BT-Drs. 17/9874. Das Gesetz soll zum 01.06.2013 in Kraft treten. Vgl. hierzu Leipold NJW-Spezial 2012, 760 f.

[6] Strafe ist letztlich "Missbilligung durch Übelszufügung"; ob eine Übelszufügung zugleich mit einer Missbilligung verknüpft ist, ist abhängig von der gesellschaftlichen Interpretation dieser Zufügung. Diese Interpretationsmacht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Übel derart erheblich ist und der Strafe in einer derartigen Art und Weise ähnelt, dass jede andere Bezeichnung nur noch als "Etikettenschwindel" angesehen werden kann. Genau hiervon gehen deshalb etwa bereits Neumann und Schroth für die Sicherungsverwahrung aus (Neumann/Schroth, Neuere Theorien von Kriminalität und Strafe (1980), S. 8).

[7] Das gilt bezüglich der Möglichkeit einer Rückwirkung, den Anforderungen an die Bestimmtheit, der Schuldangemessenheit, etc.

[8] So könnte etwa gerade ein rein präventives Instrument, dass die Bewegungsfreiheit eines Bürgers aufgrund seiner generellen Gefährlichkeit derart erheblich einschränkt wie die Sicherungsverwahrung die Menschenwürde der Beteiligten verletzen. Auch geht das BVerfG insofern beispielsweise davon aus, dass eine Rückwirkung bei solchen Maßnahmen nicht völlig ausgeschlossen sei, was jedoch nichts daran ändere, dass das Vertrauen der Bürger in die Beständigkeit staatlicher Entscheidungen grundsätzlich schutzwürdig ist, vgl. BVerfG HRRS 2011 Nr. 488, 134 f.

[9] Einige solcher Vorgaben finden sich in der aktuellen Neuregelung (BT-Drs. 17/9874) insbesondere in der expliziten Regelung zur Unterbringung im neuen § 66c StGB und der Änderung des Rechtsschutzes für Sicherungsverwahrte (§ 119a StVollzG).

[10] Zu diesem Erfordernis vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. (2008), § 109 Rn. 19 m.w.N.

[11] Auf diesen Inhalt hatte der Betroffene seinen ursprünglichen Antrag, ihm die Benutzung eines Computers zu gestatten bzw. Computer und Drucker in dem Hafthaus, in dem er untergebracht war, zu installieren, nach Übergang in die Sicherungsverwahrung umgestellt.

[12] Die Kammer argumentierte, dass die Leiterin der JVA nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Betroffene vorher an einem Computer im Pädagogischen Zentrum gearbeitet habe und somit Bestandsschutz genießen könnte, sowie nicht hinreichend dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände sie die vorher vorhandenen Computernutzungsmöglichkeiten eingeschränkt habe.

[13] Vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 31.03.2003 – 2 BvR 1848/02 = NStZ 2003, 621; vom 25.07.1994 – 2 BvR 806/94 = NStZ 1994, 604, 605; vom 28.02.1994 – 2 BvR 2731/93 = NStZ 1994, 453.

[14] An dieser Stelle wird nicht zwischen Gefangenem und Sicherungsverwahrten differenziert.

[15] Mit Verweis u.a. auf die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG (Fn. 11).

[16] OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und OLG Düsseldorf NJW 1989, 2637; zu spezifischen technischen Aspekten vgl. OLG Hamm StV 1997, 1999.

[17] Vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG (Fn. 11) und vom 12.06.2002 – 2 BvR 697/02.

[18] Mit Verweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 – 2 Vollz (Ws) 48/09, wonach die Entscheidung für die beschränkte Zulassung der Computernutzung die Anstalt nicht dazu verpflichte, die Nutzung eines eigenen PC zu privaten Zwecken zu gestatten.

[19] Arloth, StVollzG, 3. Aufl. (2011), § 131 Rn. 4.

[20] BVerfG 109, 133, 166 f = HRRS 2006 Nr. 804.

[21] Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind nach OLG Hamm, 28.11.1989 – 1 Vollz (Ws) 157/89 = NStZ 1990, 151 m.w.N. von Vollzugsbehörde und Strafvollstreckungskammer zu konkretisieren.

[22] OLG Hamm, 28.11.1989 – 1 Vollz (Ws) 157/89 = NStZ 1990, 151.

[23] Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. (2009), § 19 Rn. 7

[24] Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Fn. 21), § 115 Rn. 19.

[25] Bezüglich der Pflicht der genauen Benennung wird auf OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2009 – 3 Vollz (Ws) 48/09 verwiesen.

[26] Dass die JVA darauf abstellt, dass diese Matratzen aufgrund der Hohlräume mehr Versteckmöglichkeiten bieten als Anstaltsmatratzen und durch einen einheitlichen Matratzentyp die Haftraumkontrollen erleichtert und verkürzt würden, ist nach dem OLG Hamm nicht fehlerhaft.

[27] Vgl. hierzu etwa Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, 28. Aufl. (2010), § 56 Rn. 24 ff.

[28] Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, in: Münchener Kommentar zum StGB Bd. II, 2. Aufl. (2012), § 66 Rn. 4 ff.

[29] Auch unabhängig von diesen Urteilen ist die bisherige Praxis kritikwürdig. Zwar finden insofern inzwischen einige Entwicklungen statt, und auch die Neuregelung (BT-Drs. 17/9874) geht in diese Richtung. Doch waren und sind die meisten Sicherungsverwahrten nicht nur bisher in (nicht immer vollständig abgetrennten) eigenen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht – und diese Möglichkeit bleibt auch nach der Neuregelung bestehen. Nicht selten wurde ihnen auch die "Einzelzelle" verweigert (OLG Frankfurt v. 9.8.2000 – 3 Ws 596, 597/00 = NStZ-RR 2001, 28).

[30] Die Normen bezüglich des Sonderstatus während der Verwahrung sind dergestalt formuliert, dass der Verwahrte eine gewisse Sonderbehandlung erhalten soll, wenn nicht ausnahmsweise andere Belange dagegen sprechen: "nach Möglichkeit Rechnung zu tragen" (§ 131 S. 2 StVollzG); "wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegen stehen" (§ 132 StVollzG).

[31] Dies gewinnt gerade auch mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Instituts als solchem erheblich an Bedeutung, vgl. zu den entsprechenden Urteilen oben, Fn. 1 und 2.

[32] Das Gefährdungspotential von Ausbildungsliteratur ist jedenfalls nur schwer erkennbar.

[33] Im Übrigen sind die Gründe für diese Gefährlichkeit nur bedingt überzeugend: zwar stimmt es, dass theoretisch eine Datenübertragung innerhalb der Anstalt oder nach außen denkbar ist, ebenso wie das Schmuggeln von Informationen in die oder aus der Anstalt – in der Praxis ist dies jedoch wohl eher umständlich. Auch der Vergleich mit der vorherigen Situation durch das OLG Hamm ist nicht umfassend plausibel: So ist die Situation bei Antragsstellung tatsächlich gefährlicher und mit Blick auf die Organisation sicherlich beschwerlicher. Jedoch könnte es dem Antragsteller bei Verweis auf die vorherige Möglichkeit der Computernutzung bzw. die Nutzung durch andere Anstaltsinsassen statt um einen direkten Vergleich oder die Herstellung eines Vertrauensschutzes im engeren Sinn auch um die Argumentation mit vergleichbaren Situationen und die damit verbundene Einforderung einer besonderen Begründung für die Ablehnung gehen.

[34] Erwähnt wird dies zwar, ein tatsächliches Gewicht bei der Abwägung ist jedoch gerade nicht erkennbar.

[35] Drei Einzelfälle sind natürlich keineswegs repräsentativ und können deshalb kein "Beweis" für den üblichen Umgang mit Sicherungsverwahrten sein. Dennoch sind die Herangehensweise der Vollzugsanstalt und des Gerichts zumindest ein Indiz dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben der Privilegierung von Sicherungsverwahrten, insbesondere wenn sie eher allgemein formuliert sind, in der Praxis nicht in allen Fällen umfassend umgesetzt wurden.

[36] Vgl. u.a. BT-Drs. 17/9874.

[37] BT-Drs. 17/9874.