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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2004
5. Jahrgang
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1. Der Senat hält daran fest, dass die Festsetzung des Verfallsbetrags nach dem "Bruttoprinzip" auch bei der Anordnung des Verfalls gegen einen Drittbegünstigten verfassungskonform ist (vgl. BGHSt 47, 369, 372).
2. Auch nach dem Übergang zum Bruttoprinzip ist bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB eine mögliche (staatliche) Doppelbelastung zu berücksichtigen. Insoweit kann es erforderlich sein, Feststellungen dazu zu treffen, ob hinsichtlich des vereinnahmten Bruttoverkaufspreises bereits Steuern bestandskräftig festgesetzt bzw. bezahlt worden sind.
1. Wird ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die zeitlich nicht befristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, auf die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt, muss aufgrund einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten feststehen, dass die Störung den Täter so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Steht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
2. Nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ist ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen.
1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Schuld des Angeklagten dann nicht im Sinne des § 21 StGB gemindert wird, wenn er ungeachtet
seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (vgl. BGHSt 21, 27 f.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).
2. Steht für die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
3. Nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ist ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen.
1. Verwirklicht der Täter mehrere Regelbeispieles des besonders schweren Betruges und verursacht er dabei einen großen Gesamtschaden, so kann die Verneinung der Indizwirkung der Regelbeispiele auch bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters so fern liegen, dass ihre Erörterung entbehrlich ist.
2. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat nach § 47 StGB regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird. Bei einer eng zusammenhängenden umfangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung auf den Täter deutlich zutage treten lässt, kann sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen jedoch in einem solchen Maße aufdrängen, dass die Voraussetzungen des § 47 StGB sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen und nicht zwingend ausdrücklicher Erörterung bedürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).
Der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnt, steht deren Anordnung nicht zwingend entgegen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann.
Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; NStZ 2004, 86, 88 f.) sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 322/03).
Die politische Überzeugung eines Angeklagten rechtfertigt für sich allein die Annahme einer ungünstigen Sozial-
prognose nicht. Dies gilt umso mehr, wenn die politische Gruppierung, für die er eintritt, nicht verboten ist.
1. Hat es das Tatgericht bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe versäumt, Einzelstrafen zu bilden, so muss dies muss nachgeholt werden (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4, 345).
2. Die Aufhebung erfasst in diesem Fall auch die Gesamtfreiheitsstrafe, soweit kein Sonderfall vorliegt (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind. Hiervon darf nicht allein deswegen abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8 = BGH 2 StR 266/92 - Beschluss vom 15. Juli 1992).