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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2003
4. Jahrgang
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1. Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO soll es als prozessuale Ausgestaltung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO dem Steuerpflichtigen ermöglichen, seiner Verpflichtung nachzukommen, alle steuerlich relevanten Tatsachen zu offenbaren, auch soweit sie auf strafbarem Verhalten beruhen.
2. Ein Verwertungsverbot ergibt sich indes nicht in den Fällen, in denen der Täter zum Nachweis seiner falschen Angaben dem Finanzamt unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB vorlegt (vgl. BGH wistra 1999, 341).
3. Der nemo tenetur - Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134). Der Steuerpflichtige muss die durch seine Verweigerung der Mitwirkung möglicherweise einsetzende Strafverfolgung wegen der begangenen Steuerhinterziehung hinnehmen.
1. Es macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig, der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1). Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beitritt ist auch stillschweigend möglich (BGHR BtMG § 30a Bande 1).
2. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 22. März 2001 (aaO) ist abweichend von der früheren Rechtsprechung ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich. Diese neue Rechtsprechung gilt auch für Altfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt.
3. Das Bandenmitglied kann in der Bande durchaus eigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung und Gewinnerzielung verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 10).
4. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten, als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1991, 50).
1. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt nur, dass auf das Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Regelungen über die Revision in Strafsachen Anwendung finden; die allgemeine Verweisung des § 46 OWiG ist hiervon nicht berührt.
2. Eine außerordentliche Beschwerde gibt es im Strafverfahren nicht (BGHSt 45, 37).
Der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG steht es nicht entgegen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Beteiligung eines weiteren Mitangeklagten an der Tat in Abrede stellt und seine früheren Angaben als unerklärlich bezeichnet. Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG können auch dann erfüllt sein, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (vgl. dazu u.a. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6) oder seine Angaben in der Hauptverhandlung widerruft (vgl. u.a. BGH StV 1992, 421; BGH BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16 und 20). Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. November 1993 - 2 StR 559/93 m.w.N.).
Mittäter ist auch derjenige, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Dies erfordert die Beteiligung an der Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (BGH NStZ 1990, 130 m. w. N.).
Auch eine objektive Bedingung für die Verfolgbarkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG entfaltet eine tatortbegründende Wirkung im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG, obwohl sie außerhalb des eigentlichen Tatbestandes des § 130 OWiG liegt (vgl. BGHSt 42, 235, 242).