HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

August 2003
4. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die betrugsnahe Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bei der Verwendung abgelisteter Codekarten am Geldautomaten (Anmerkung zu BGH 1 StR 412/02 Beschl. v. 17.12.2002)

Von Universitätsassistent (Schweiz) Tilo Mühlbauer, Zürich

A. I. Der 1. Strafsenat hat mit dieser Entscheidung erstmals für den BGH ausgesprochen, dass in der Benutzung einer Codekarte und zugehöriger PIN durch einen Dritten auch bei einem dem Willen des Kontoinhabers widersprechenden Bargeldbezug keine "unbefugte" Verwendung von Daten i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB vorliegt, wenn die Zugangsmittel bewusst überlassen wurden.[1] Damit setzt der BGH seine einschränkende Auslegung dieses Merkmals in den praktisch relevanten Fällen des "Bankomatenmissbrauchs" fort. Bereits 2001 hatte der 2. Strafsenat entschieden, dass der Kontoinhaber bei vertragswidriger Benutzung der EC-Karte (durch Bargeldabhebungen über der sog. Nutzungsgrenze) nicht "unbefugt" i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 handelt, woran sich auch dann nichts ändere, wenn er mittels gefälschter Ausweise ein Konto eröffnet und so die EC-Karte und PIN erlangt hat.[2]

II. Allerdings ist der 2. Strafsenat für dieses Ergebnis seinerzeit der herrschenden, aber umstrittenen sog. "betrugsnahen" Auslegung des § 263a StGB gefolgt und damit der von Teilen der Rechtsprechung und Lehre vertretenen "subjektiven" Interpretation des Merkmals "unbefugt" entgegengetreten. Nach der letztgenannten Ansicht sind von § 263a Abs. 1 Var. 3 alle Verhaltensweisen erfasst, die nicht durch Gesetz oder Vertrag erlaubt sind und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten über die verwendeten Daten widersprechen.[3] Wann eine Verfügungsberechtigung an bestimmten Daten besteht, wurde von den Vertretern dieser Ansicht nicht abschließend geklärt; das BayObLG benannte die kartenausgebende Bank als berechtigt an den Daten von EC-Karte und PIN.[4] In einer Entscheidung zum Leerspielen von Glücksspiel­auto­ma­ten tendierte auch der 1. Strafsenat des BGH zur "subjektiven" Ansicht und stellte auf den "Erwartungshorizont" des Automatenbetreibers ab.[5] Die Erwartungen der Geldautomatenbetreiber korrespondieren vor allem mit den "Bedingungen für ec-Karten", welche die Kreditinstitute bei Herausgabe stellen; darin ist. z.B. festgelegt, dass Karte und PIN keinesfalls an Dritte ausgehändigt werden dürfen.[6] Wenn dies somit dem vertraglich niedergelegten Willen der Kreditinstitute widerspricht, würde man erst recht die Automatenbenutzung durch den Dritten als einen Willensverstoß klassifizieren müssen. Zwar besteht Einigkeit, dass EC-Karte und PIN, die vom Kontoinhaber einem Dritten übergeben wurden, damit dieser eine bestimmte Summe Bargeld abhebt, nicht "unbefugt" verwendet werden, wenn sich der Dritte an seinen Auftrag hält.[7] Eine subjektive Auslegung kann dieses Ergebnis allerdings kaum begründen.[8] Noch schwieriger wäre die Verneinung des Merkmals in casu, wenn die Verwendung der Daten gerade nicht gemäß der Absprache mit dem Kontoinhaber erfolgt. Hier gelangen Vertreter der subjektiven Auslegung regelmäßig zur Strafbarkeit nach § 263a.[9]

III. 1. Vor diesem Hintergrund ist das vom 1. Strafsenat gefundene, insoweit zustimmungswürdige Ergebnis nicht selbstverständlich. Es kann sich aber - weshalb die Marginalität der Entscheidungsgründe bedauerlich ist - nur mit einer "betrugsspezifischen" Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 gewinnen lassen.[10] Danach erfasst die Norm lediglich täuschungs­äquiva­len­te Handlungen. Hierfür wird verbreitet darauf abgestellt, ob die Handlung gegenüber einer natürlichen Person als (konkludente) Täuschung zu bewerten wäre. Dies sei im Wesentlichen anzunehmen, wenn die Befugnis zur Datenbenutzung zu den Grundlagen des Geschäftstyps gehört.[11]

2. Einige der hier einzuordnenden Vertreter sowie der 2. Straf­senat des BGH möchten die Anwendbarkeit des § 263a Abs. 1 Var. 3 auf Fälle des Geldautomatenmissbrauchs beschränken, in de­nen modifizierte oder kopierte Karten benutzt werden bzw. Daten, die durch "verbotene Eigen­macht" erlangt wurden.[12] Danach wäre im vorliegenden Fall, in welchem die Originalkarte ver­wen­det und die PIN freiwillig ausgehändigt wurden, ein "unbefugtes" Handeln abzulehnen. Zu die­sem Ergebnis gelangen auch Vertreter, welche den Täuschungswert eines solchen Verhaltens des­wegen verneinen, weil die Rechtswirksamkeit der Abhebung von Absprachen im Innen­ver­hält­nis unberührt bleibe.[13] Teilweise wird die Ausstattung einer dritten Person mit EC-Karte und PIN auch mit der Erteilung einer Bankvollmacht verglichen, weshalb die Befugnis prinzipiell als uneingeschränkt anzusehen sei.[14] Die Gegenansicht innerhalb der betrugsnahen Auslegung meint jedoch, dem Dritten fehle in diesen Fällen jede Befugnis an den Daten, so dass nicht lediglich eine interne Vertragsverletzung vorliege.[15]

3. a) Diese scheinbare Beliebigkeit des Ergebnisses führt dazu, dass Gegner der "betrugsnahen" Auslegung vorhalten, § 263a StGB (insb. die 3. Var.) hätte gar keine betrugsähnliche Struktur und es fehle an der Vergleichbarkeit elektronischer und menschlicher Informationsverarbeitung; insbesondere handele es sich aufgrund der fehlenden Irrtums- und Verfügungsfähigkeit des Computers nicht um ein Selbst-, sondern ein Fremdschädigungsdelikt, und die Grundsätze des § 263 seien nicht übertragbar, weil eine Maschine kaum in der Lage zur Aufnahme konkludenter Daten sei.[16]

b) Die Einwände greifen nicht. Auch in der "originären" Betrugsdogmatik ist die Abgrenzung von Fremd- und Selbstschädigungsdelikten strittig. Die Annahme eines Eigentumsdeliktes durch eine missbräuchliche Abhebung am Geldautomaten würde voraussetzen, dass der Gewahrsam und/oder das Eigentum am Bargeld nicht durch die Auszahlung auf den Automatennutzer übergeht. Anhänger dieser Sichtweise legen zugrunde, dass die Besitzverschaffung oder Übereignung unter Vorbehalten stehen, etwa ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers oder Eigentümers an die Bedingung geknüpft sein kann, der Geldautomat werde nur durch den Kontoinhaber und nur in der vertraglich erlaubten Höhe benutzt. Rechtsprechung und Schrifttum sind insoweit höchst uneinheitlich. Während teilweise eine Wegnahme des in fremdem Eigentum verbliebenen Bargeldes und damit § 242 bejaht wurde,[17] kommt nach anderer Ansicht allenfalls § 246 in Frage, weil die Gewahrsamsaufgabe ein bedingungsfeindlicher Realakt sei und somit lediglich der Übereignung ein beachtlicher Wille entgegenstehen könnte.[18] Die wohl überwiegende Auffassung nimmt allerdings an, dass sich auch der Übereignungswille rein faktisch an den Benutzer der Karte und der richtigen PIN wendet.[19] Unabhängig von der finalen Bewertung dieser Ansichten - die Auslassung einer Prüfung der §§ 242, 246 durch die Gerichte im vorliegenden Fall erscheint im Ergebnis zutreffend - ist zu konstatieren, dass sich das gegen eine betrugsnahe Auslegung im Rahmen des § 263a angeführte Argument, einen beim Computer nicht vorhandenen Willen und damit einen unzulässigen Vergleich zugrunde zulegen, ad absurdum führt, wenn gleichzeitig ein Eigentumsdelikt mit der Begründung angenommen wird, die Gewahrsams- oder Eigentumsüberlassung bei GAA-Nutzung sei durch den Willen des Automatenaufstellers beschränkt. Vielmehr wird man annehmen müssen, dass § 263a auf Tatbestandsebene nicht durch die Klassifizierung bestimmter Verhaltensweisen als Fremdschädigung beschränkt werden darf.[20]

c) Die in Teilen berechtigte Kritik zwingt aber zu einer gewissen Sorgfalt bei der Entfaltung der "betrugsnahen" Auslegung. Die bisherigen Begründungsdefizite der h.M. hinsichtlich eines Täuschungswertes rechtsgeschäftlichen Verhaltens wegen des Widerspruchs zu "Geschäftsgrundlagen" müssen unter der Orientierung an § 263, vor allem den Kriterien der Verkehrsanschauung über den Erklärungswert eines Verhaltens und der Risikoverteilung bei Informationsauswertungen beseitigt werden. Ein vergleichbarer Unrechtsgehalt wie bei der Täuschung eines Menschen folgt demnach bei der Benutzung eines Geldautomaten nur dann, wenn diese den schutzwürdigen Interessen des Geschäftspartners entgegenläuft, die sich aus den zivilrechtlich konkretisierten Essentialen dieses Geschäftstypus ergeben.[21]

Benutzt der Kunde einen Automaten der kontoführenden Bank, verliert diese Besitz (und regelmäßig auch Eigentum) am ausgezahlten Bargeld.[22] Bei Nutzung des Automaten eines anderen Kreditinstitutes erlangt dieses aus den Vereinbarungen über das ec-System eine einredefreie Ersatzforderung gegen das kontoführende Institut.[23] Die Aufwendungen trägt somit i.E. stets die kartenausstellende und kontoführende Bank. In deren Interesse liegt es, einen Ersatzanspruch in Höhe des abgehobenen Betrages gegen den Kontoinhaber zu erlangen, der am bezogenen Konto vollziehbar ist. Weil der Vertrag über die Nutzung der EC- oder sonstigen Debetkarte mit dem Girovertrag über die Kontoführung zusammenhängt und es sich insoweit um eine besondere Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages handelt (§ 676f, § 675 BGB[24]), kann sich ein Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergeben. Vertragliche Ansprüche kommen allerdings regelmäßig nur zwischen den erklärenden Parteien zustande, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber des Auszahlungsbegehrens entsteht. Mit der Auszahlungsanweisung wird durch den Kartenbenutzer Inkassoermächtigung zulasten des bezogenen Kontos erteilt, von welchem der Betrag somit abgebucht werden kann.[25] Bei der Kartennutzung durch einen missbräuchlich handelnden Dritten steht § 676h BGB dieser Rechtsfolge ausdrücklich entgegen.[26] Deswegen sehen die Kreditinstitute vor, dass eine EC-Karte nur auf den Kontoinhaber oder eine von ihm mit Kontovollmacht versehene Person ausgestellt werden kann. Diese Personen dürfen die Karte und die PIN nicht an Dritte weitergegeben.[27] Damit soll gerade sichergestellt sein, dass ein Auszahlungsbegehren nur vom Kontoinhaber oder einer wirksam vertretenden Person gestellt wird, denn andernfalls ist der Ersatzanspruch des bezogenen Kreditinstitutes mit großen Unsicherheiten (etwa über die Identität der das Bargeld abhebenden Person) belastet. Man könnte insoweit annehmen, dass eine Kartennutzung durch Dritte den Interessen der Bank zuwiderläuft, weil sie keinen sicheren Ersatzanspruch gegen den Kontoinhaber erlangen, der zu einer sofortigen Belastung des betreffenden Kontos berechtigt. Der Dritte hätte dann nach der hier vertretenen Sichtweise die schutzwürdigen Interessen des Kreditinstitutes am relevanten Erklärungsgehalt des Abhebungsbegehrens ("Ich bin der Kontoinhaber oder vertrete ihn wirksam = ein Ersatzanspruch entsteht") verletzt und damit täuschungsähnlich, also i.S.d. § 263a unbefugt gehandelt.

Allerdings ist zu beachten, dass der Dritte im Fall des BGH die EC- bzw. VISA-Karte und PIN vom Kontoinhaber freiwillig ausgehändigt bekommen hat. Dieses Verhalten steht im klaren Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen. Der Kontoinhaber hat die ihm bekannten Sorgfaltspflichten vorsätzlich verletzt. Er haftet somit gegenüber dem Institut vollständig für entstehende Schäden aus pVV.[28] Daneben kommt über eine analoge Anwendung des § 172 BGB auch eine vertragliche Rechtsscheinshaftung in Betracht, weil für die Partner der Eindruck einer vollständig vom Kontoinhabers abgegebenen Erklärung entsteht und dieses Handlungspotential dem Dritten schuldhaft verschafft wurde.[29] Den Interessen des Kartenausstellers ist in diesen Fällen freiwillig überlassener Kontozugangsdaten also genüge getan. Ob sich der Dritte gegenüber dem Kontoinhaber an die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen hält, ist unerheblich. Der Dritte handelt nicht täuschungsähnlich und "unbefugt" i.S.d. § 263a Abs.1 Var. 3.[30]

B. Die Feststellung einer gravierenden Sorgfaltspflichtverletzung und einer vorsätzlichen Vertragswidrigkeit durch den Kontoinhaber führt zugleich zu erheblichen Zweifeln am Schuldspruch betreffend einen Betrug durch die Vorgabe des Täters, EC- oder Visa-Karte nebst PIN zur Rückzahlung von Schulden zu benötigen.[31] Diese strikte Verweigerung gegenüber der Viktimodogmatik und die Etablierung eines Strafschutzes um jeden Preis - auch da, wo das Zivilrecht klare Verantwortungsbereiche absteckt - erscheint systemwidrig: Während der speziell für individualvermögensschädigenden Missbrauch fremder Codekarten konzipierte Ergänzungstatbestand des § 263a Abs. 1 Var. 3[32] aufgrund von Wertungen uneinschlägig ist, die der Betrugsdogmatik entliehen wurden, wird über eine Vorverlagerung des schädigenden Ereignisses (offenbar soll in der Aushändigung von Karte und PIN eine "schadensgleiche" Vermögensgefährdung liegen[33]) genau jener Tatbestand reaktiviert. Betrug ist jedoch nur unter Aufgabe des Erfordernisses einer unmittelbar vermögensmindernden Wirkung der opferseitigen Verfügung zu bejahen. Die Möglichkeit einer Täuschung durch Vorspiegelung bestimmter innerer Zustände (Pläne, Absichten, insb. Zahlungsbereitschaft und konkret: Willen zu einer Rückzahlung) ist zwar anerkannt; sie entbindet aber nicht von der Feststellung eines direkten Vermögensverlustes durch das täuschungsbedingte Verhalten des Adressaten und spielt deswegen auch vorrangig im Rahmen von Austauschverhältnissen eine Rolle. So beruht etwa die Begründung eines Schadens beim Eingehungsbetrug immer noch auf einer durch das Verpflichtungsgeschäft eintretenden Vermögensminderung wegen des Eingehens einer Verbindlichkeit ohne reale Gegenleistungs­chance.[34] Der Kontoinhaber erbrachte jedoch bei Abgabe der Daten an den Täter weder eine Leistung noch ein Leistungsversprechen. Er hat lediglich die faktische Möglichkeit zu seiner Schädigung eingeräumt, welche auf einem weiteren Entschluss des Täters beruhte. Der undifferenzierte Schuldspruch aus § 263 führt bedauerlicherweise für Fälle der täuschungsbedingten Erlangung von Kontozugangsdaten zur Festigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[35]


[1] BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6 nannte bei gleichgelagertem Sachverhalt eher eine Konkurrenzlösung.

[2] BGH NJW 2002, 905; hierzu u.a. Kudlich JuS 2003, 537; Mühlbauer wistra 2003, 244; Zielinski JR 2002, 342.

[3] BayObLGSt 1990, 88 (96 f.) = NJW 1991, 439 (440); Gössel BT 2 § 22 Rn. 13; Granderath DB 1986, Beilage 18, 1 (4); Hilgendorf JuS 1997, 130 (132); Maurach/Schroeder/Maiwald BT 1, 8. Aufl. (1995), § 41 Rn. 233; Mitsch BT II/2 § 3 Rn. 23; Otto BT, 6. Aufl. (2002), § 52 Rn. 40 ff.; Scheffler/Dressel NJW 2000, 2645 (2645 f.); Zahn, Die Betrugsähnlichkeit des Computerbetrugs (§ 263a StGB), Diss. Kiel 2000, 105 ff.

[4] BayObLGSt 1993, 86 (88 f.) in einem Fall zu § 303a; zur subjektiven Auslegung vgl. BayObLG NJW 1994, 960.

[5] BGHSt 40, 331 (334 f.) = NJW 1995, 669 (670). Zwar wurde dabei Var. 4 geprüft, es ging jedoch um das gleichlautende Merkmal "unbefugt". Zur Widersprüchlichkeit der Senatsauffassungen auch Zielinsky JR 2002, 342 (343).

[6] Bedingungen für ec-Karten II. 7.2, 7.4, z.B. in WM 1996, 2356; nach Beendigung des Euroschecksystems (31.12.2001) ändern die Kreditinstitute die Bezeichnung ihrer Karten (vgl. etwa Financial Times Deutschland v. 19.3.2001, S. 20; v. 3.9.2001, S. 18; www.presseportal.de/print.htx?nr=287848).

[7] OLG Köln NJW 1992, 125 (126 f.); Maurach/Schroeder/Maiwald BT 1 (Fn. 3) § 41 Rn. 227; Mitsch BT II/2 § 3 Rn. 23; Lackner/Kühl StGB, 24. Aufl. (2001), § 263a Rn. 14; Leipziger Kommentar (LK)-Tiedemann, 11. Aufl. (1998), § 263a Rn. 50; Schönke/Schröder (S/S)-Cramer StGB, 26. Aufl. (2001), § 263a Rn. 10, 19.

[8] Teilweise wird auf unterschiedliche Schutzzwecke von § 263a Abs. 1 Var. 3 und Bankbedingungen abgestellt (vgl. Mitsch BT II/2 § 3 Rn. 23). Beide Bestimmungen dienen jedoch dem Ziel, Missbrauch zu vermeiden (vgl. Bedingg. f. ec-Karten [Fn. 6] II. 7.2; Gößmann WM 1998, 1264 ff.); kritisch bereits Mühlbauer wistra 2003, 244 (248).

[9] Hilgendorf JuS 1997, 130 (133 ff.); Mitsch BT II/2 § 3 Rn. 23; aA ohne Gründe Gössel BT 2 § 22 Rn. 17.

[10] Zur Ablehnung der "computerspezifischen" Auslegung bei Bankomatenfällen, welche auf die konkrete Pro­gramm­gestaltung (LG Freiburg NJW 1990, 2635[2637]; Achenbach Jura 1991, 225 [227]; Altenhain JZ 1997, 752[758]) bzw. auf die äußerlich ordnungsgemäße Bedienung abstellt (OLG Celle wistra 1989, 355 [356]; Füllkrug/Schnell wistra 1988, 177 [180]; OLG Düsseldorf JR 2000, 212 [213]) vgl. Tröndle/Fischer, 51. Aufl. (2003), § 263a Rn. 10; Mühlbauer wistra 2003, 244 (246) - dort auch zur umfassenden Aufarbeitung und Entgegnung weiterer Argumente der "subjektiven" Ansicht.

[11] Vgl. insg. BGH NJW 2002, 905 (906); BGHSt 38, 120 (121 f.) = NJW 1992, 445; OLG Karlsruhe StV 2002, 168; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; OLG Köln NJW 1992, 125 (126 f.); Arzt/Weber BT § 21 Rn. 37 ff.; Lackner FS-Tröndle S. 41 (49 ff.); Lackner/Kühl (Fn. 7) Rn. 13; LK-Tiedemann (Fn. 7) Rn. 44; Krey/Hellmann BT 2, 13. Aufl. (2002), Rn. 513 f.; Rossa CR 1997, 219 (221 f.); Schlüchter NStZ 1988, 53 (59); S/S-Cramer (Fn. 7) Rn. 11; Systematischer Kommentar (SK)-Günther, 5. Aufl. (1996), § 263a Rn. 17 f.; Tröndle/Fischer (Fn. 10) Rn. 11; Wessels/Hillenkamp BT 2, 25. Aufl. (2002), Rn. 609; Zielinski NStZ 1995, 345 (347); eing. Mühlbauer wistra 2003, 244 (245 ff.).

[12] Vgl. BGH NJW 2002, 905 f.; BGHSt 38, 120 = NJW 1992, 445; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; OLG Köln NJW 1992, 125 ff.; S/S-Cramer (Fn. 7) Rn. 11, 19; vgl. auch Lenckner/Winkelbauer CR 1986, 654 (659).

[13] Krey/Hellmann BT 2 (Fn. 11) Rn. 513c; LK-Tiedemann (Fn. 7) Rn. 50; Tröndle/Fischer (Fn. 10) Rn. 13.

[14] OLG Köln NJW 1992, 125 (126 f.); vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; SK-Günther (Fn. 11) Rn. 19; Tröndle/Fischer (Fn. 10) Rn. 13; Wessels/Hillenkamp BT 2 (Fn. 11) Rn. 615. Ähnlich Vertreter, welche auf eine "formelle" Befugnis aus dem Kartenbesitz abstellen, Berghaus JuS 1990, 981 (982); Huff NJW 1987, 815 (817). Allerdings wäre in casu beachtlich, dass der Angekl. nicht einen höheren Betrag bzw. zu einem anderen Zweck als abgesprochen abhob, sondern die Daten gar nicht für eine Abhebung nutzen sollte.

[15] Arzt/Weber BT § 21 Rn. 40; Lackner/Kühl (Fn. 7) Rn. 14; Rengier BT I, 3. Aufl. (1999), § 14 Rn. 11.

[16] Vgl. insg. Ranft NJW 1994, 2574 ff.; ders. JuS 1997, 19 f.; Achenbach Jura 1991, 225 (228); Neumann JuS 1990, 535 (537); Scheffler/Dressel NJW 2000, 2645; Zahn (Fn. 3) 158 ff., 188 ff.

[17] Ranft NJW 1994, 2574 ff.; BayObLGSt 1986, 127 ff.; 135 ff.; Bieber, WM 1987, Beilage Nr. 6, 3 (9 ff., 16 ff.).

[18] BGHSt 35, 152 (158 ff.); Bandekow, Strafbarer Mißbrauch des elektronischen Zahlungskartenverkehrs, Diss. Frankfurt a.M. 1988, S. 140 ff.

[19] BGHSt 38, 120 (122 f.); Gößmann WM 1998, 1264 (1273); Huff NStZ 1985, 438 (440); w.N., auch für die anderen Ansichten, bei Tröndle/Fischer (Fn. 10) § 242 Rn. 26.

[20] Vgl auch Müller, Aktuelle Probleme des § 263a StGB, Diss. Konstanz 1999, S. 154; Mühlbauer wistra 2003, 244 (248). Für Verfügungsähnlichkeit auch LK-Tiedemann (Fn. 6) Rn. 16; Lenckner/Winkelbauer CR 1986, 654 (659); SK-Günther (Fn. 6) Rn. 24.

[21] Eingehend Mühlbauer wistra 2003, 244 (248 ff.) m.w.N.

[22] BGH NJW 2001, 1508 f.; Bieber WM 1987, Beilage Nr. 6, 3 (9 f.); Schlüchter JR 1993, 493 (494).

[23] Vgl. Bedingg. f. ec-Karten (Fn. 6) III. 2.3 Abs. 1; BGH NJW 2001, 1508 f.; Palandt/Sprau BGB, 61. Aufl. (2002), § 676h Rn. 11; Gößmann WM 1998, 1264 (1265 ff).

[24] Vgl. Gößmann WM 1998, 1264 (1265); Palandt/Sprau (Fn. 18) § 676f Rn. 1.

[25] Vgl. BGH NJW 2001, 1508 f. mit Anm. Wohlers NStZ 2001, 539; Palandt/Sprau (Fn. 18) § 676f Rn. 8; § 676h Rn. 11; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. (2000), Rn. 4.847 ff., 4857 f.; Gößmann WM 1998, 1264 (1272).

[26] Die EC-Karte (Debetkarte) ist "Zahlungskarte", Schinkels, Die Verteilung des Haftungsrisikos für Drittmissbrauch von Medien des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, Diss. Bielefeld 2000, S. 218; Palandt/Sprau (Fn. 18) § 676h Rn. 7.

[27] Vgl. Bedingg. f. ec-Karten (Fn. 6) II. 1 Abs. 1; II. 7.4.

[28] Vgl. Bedingg. f. ec-Karten (Fn. 6) III. 2.4. (letzter Spiegelstrich); Kümpel (Fn. 20) Rn. 4.711 Fn. 828; Palandt/Sprau (Fn. 18) § 676h Rn. 13 m.w.N. Zu Beweislastproblemen BGH NJW 2001, 286; BGH WM 2000, 2421 (2422); OLG Hamm NJW 1997, 1711; LG Berlin NJW-RR 1999, 1213; Taupitz NJW 1996, 217 ff. Für die Möglichkeit der PIN-Ermittlung durch Unbefugte AG Oschatz NJW 1996, 2385.

[29] Vgl. Ikas, Zum Recht der elektronischen Zahlung mit Debetkarten in bargeldlosen Kassensystemen (EFTPOS) (1990), S. 155 f.; Schinkels (Fn. 26) S. 194 ff.; Mühlbauer NStZ 2003, im Druck - dort dann auch zu entgegenstehenden Gesichtspunkten.

[30] Vgl. insg. noch eingehend Mühlbauer wistra 2003, 244 ff. und ders. NStZ 2003, im Druck; i.E. auch Tröndle/Fischer (Fn. 10) Rn. 13 m.w.N.

[31] Im Anschluss an BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; vgl. auch S/S-Cramer (Fn. 7) Rn. 19.

[32] Vgl. BT-Drucks. 10/5058 S. 23, 30; LK-Tiedemann (Fn. 7) Rn. 35; S/S-Cramer (Fn. 7) Rn. 1.

[33] Vgl. schon BGH NJW 2002, 905 (907); BGHSt 33, 244 (246). S/S-Cramer (Fn. 7) Rn. 19 nimmt an, der Betrug wird mit der missbräuchlichen Abhebung vollendet, weil erst in diesem Augenblick die im Abschluss des Kartenüberlassungsvertrages angelegte Verfügung zu einem Schaden führe, vgl. auch BGH NJW 2001, 1508 f.; Tröndle/Fischer (Fn. 10) Rn. 13.

[34] Vgl. nur BGH NJW 1991, 2573; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 1; BGH NJW 1985, 1563.

[35] Eine nähere Untersuchung der Täuschungs- und Schadenskomponente m.w.N., insbesondere aus der BGH-Rechtsprechung, demnächst bei Mühlbauer NStZ 2003, im Druck.