HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2000
1. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 StR 632/98 - Urteil v. 8. November 1999 (SchwurG Berlin)

Mittelbare Täterschaft; Tatherrschaft; Totschlag; Verantwortlichkeit; Politbüro; Grenzgesetz; Wahrunterstellung; Körperverletzungsvorsatz; Bedingter Vorsatz; Unereichbarkeit von Zeugen; (Hypothetische) Kausalität; Rückwirkungsverbot

§§ 25, 223, 212 StGB; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB; § 2 StGB; Art 103 Abs. 2 GG

1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218). (BGHSt)

2. Der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden Täters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen; unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. (vgl. auch BGHSt 40, 218 und Gropp JuS 1996, 13, Bearbeiter).

3. Zu den Anforderungen an die Einhaltung einer Wahrunterstellung. (Bearbeiter)

4. Körperverletzungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz können nebeneinander vorliegen. (Bearbeiter)

5. Einzelfall der Unereichbarkeit von im Ausland befindlichen Zeugen (Ehem. Botschafter der UdSSR in der DDR). (Bearbeiter)

6. Zum Begriff der (hypothetischen) Kausalität nach StGB und StGB-DDR. (Bearbeiter)

7. Als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges ist jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele. Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24). (Bearbeiter)



2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 StR 520/99 - Beschluß v. 14. Dezember 1999 (LG Leipzig)

Untreue; Bankrott; Buchführungspflicht; Vorsatz; Bilanzierungspflicht; Konkrete Vermögensgefährdung

§ 266 StGB; § 283 Abs. 1, Nr.7 StGB; § 283b StGB; § 16 Abs. 1 StGB

1. Eine Verurteilung wegen Bankrotts durch Unterlassen einer rechtzeitigen Bilanzerstellung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB setzt voraus, daß eine Überschuldung oder eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit während des Verzugszeitraums gegeben ist und dies auch vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt ist.

2. Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit zur fristgerechten Aufstellung der Bilanz läßt aber grundsätzlich die Tatbestandsmäßigkeit des Unterlassens entfallen (BGHSt 28, 231, 233 f.; BGHR StGB § 283b - Bilanz 1).

3. Im Falle der Beauftragung eines Dritten mit der Erstellung der Bilanz beschränken sich die Pflichten des Organs einer Kapitalgesellschaft allein auf die Auswahl und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten.

4. Die vom Angeklagten veranlaßte Gutschrift der Beträge auf ein Konto, das wesentlichen Mitarbeitern unbekannt geblieben ist und erst vom Gesamtvollstreckungsverwalter im Zusammenhang mit anderweitigen Ermittlungen entdeckt wurde, kann eine konkrete Gefährdung des Vermögens der GmbH begründen und somit schon für die Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB ausreichen (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 8, 9). Die später nachfolgenden Einzelverfügungen wären dann nicht mehr tatbestandsmäßig.

5. Eine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommt nur in Betracht, wenn die pflichtwidrige Verfügung über der GmbH zustehende Vermögenswerte nicht ausschließlich eigennützig erfolgt wäre.


Entscheidung

BGH 3 StR 339/99 - Beschluß v. 22. Dezember 1999 (LG Hannover)

Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH

§ 244 Abs.1 Nr. 2 StGB

Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, ist auch dann Täter eines Bandendiebstahls, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird. (BGH-Vorlagebeschluß)