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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 373

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 373, Rn. X



BGH 5 StR 67/09 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Berlin)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; dementsprechend ebenso die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Der Senat erachtet die unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB im Blick auf BGHR StGB § 64 Hang 1 als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.