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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 598

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 227/09, Beschluss v. 18.08.2009, HRRS 2009 Nr. 598


BGH 5 StR 227/09 - Beschluss vom 18. August 2009 (LG Berlin)

Raub mit Todesfolge (Zeitpunkt des Todeseintritts; Vollendung).

§ 251 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch trägt sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Angeklagte und ihr Mittäter haben - wie von ihnen von vornherein beabsichtigt - u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon verstorben war, steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier relevanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 598

Externe Fundstellen: NStZ 2010, 33

Bearbeiter: Karsten Gaede