HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 111
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 111, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Erfüllung der Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, die das Landgericht neben § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB angenommen hat, ist durch die Feststellungen nicht belegt.