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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 142/00, Beschluss v. 09.06.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 142/00 - Beschluß v. 09. Juni 2000 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte .

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauer der Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei einer vorzeitigen Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagte noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen" erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken könnten, als habe die Strafkammer dieser Maßregel einen nebenstrafähnlichen Charakter beimessen wollen. Unbeschadet dieser zumindest mißverständlichen Formulierung belegen jedoch die Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführten Betäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossen erscheinen läßt, daß eine kürzere Sperrfrist in Betracht kommt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck