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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 294/99, Beschluss v. 09.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 294/99 (2 AR 100/99) - Beschluß v. 09. Juli 1999 (AG Oberndorf)

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - speziell die Abgabe an das Gericht am Wohnsitz des Verurteilten

§ 462a Abs. 1, 2 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Oberndorf.

Gründe

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).

Bearbeiter: Rocco Beck