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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 145/99, Beschluss v. 21.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 145/99; 2 AR 52/99 - Beschluß v. 21. April 1999 (AG Lingen/Ems)

Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lingen/Ems vom 13. Januar 1999 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hameln, in dessen Bezirk der Angeklagte eine Jugendstrafe verbüßt, ist nicht zweckmäßig. Der nur teilweise geständige Angeklagte ist dem Gericht in Lingen bereits aus der Verurteilung vom 30. September 1998 bekannt. Die neuen Taten wurden in Lingen begangen. In der Hauptverhandlung werden mehrere Zeugen zu vernehmen sein, die im Bezirk des Amtsgerichts Lingen wohnen. Auch der bereits bestellte Verteidiger hat dort seine Kanzlei. Durch eine Hauptverhandlung in Hameln entstünde daher ein erhöhter Kostenaufwand und für die Verfahrensbeteiligten eine zusätzliche Belastung durch die Anreise.

Bearbeiter: Rocco Beck