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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 303/99, Beschluss v. 28.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 303/99 - Beschluß v. 28. Juli 1999 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 1998 sowie der Wiedereinsetzungsfrist wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 1999, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck