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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 281/99, Beschluss v. 14.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 281/99 - Beschluß v. 14. Juli 1999 (LG Kassel)

Einstellung des Verfahrens; Verwerfung der Revision

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10 Februar 1999 wird

1. das Verfahren, soweit es die Falle 13 und 14 der Urteilsgründe betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen vorläufig eingestellt, wobei die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,

2. der Schuldspruch des genannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen,

II. Die weitergehende Revision wird verworfen da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach der teilweisen Verfahrenseinstellung (l. 1 ) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auch auszuschließen ist, daß ohne die in den Fallen 13 und 14 verhängten, nunmehr weggefallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck