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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 258

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 258, Rn. X



BGH 2 StR 428/03 - Beschluss vom 23. Januar 2004

Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für die Revisionsinstanz.

§ 397 a Abs. 1 StPO; 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser Antrag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).

2

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.