HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 258
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 258, Rn. X
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser Antrag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.