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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 67/01, Beschluss v. 11.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 67/01 (2 AR 38/01) - Beschluß v. 11. April 2001 (LG Neubrandenburg)

Zuständigkeit für Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG (Strafaussetzung zur Bewährung)

§ 36 Abs. 1 BtMG; § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG

Entscheidungstenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2001 wird aufgehoben.

2. Das Landgericht Neubrandenburg ist zuständig für die vom Verurteilten beantragte Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG.

Gründe

1

Das Landgericht Neubrandenburg verhängte gegen den Verurteilten durch Urteil vom 14. September 1999 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten; einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG stimmte es zu. Der Verurteilte unterzog sich ab 21. Februar 2000 einer Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit; durch Beschluß des Amtsgerichts Demmin vom 27. April 2000 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe zurückgestellt. Nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlung verlegte der Verurteilte seinen Wohnort nach Berlin; am 6. Dezember 2000 beantragte er, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.

2

Mit Beschluß vom 12. Februar 2001 übertrug die Jugendkammer des Landgerichts Neubrandenburg daraufhin die Vollstreckungsleitung "gemäß § 58 Abs. 3 JGG" dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin - Tiergarten als Wohnsitzgericht. Die Jugendrichterin hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2001 kann keinen Bestand haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt voraus, daß Entscheidungen der in § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bezeichneten Art zu treffen sind. Hier ist aber über den Antrag des Verurteilten vom 6. Dezember 2000 zu entscheiden, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Bestimmungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl. BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke /Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16).