BGH 1 StR 46/00 Beschluss - 29. Februar 2000 (LG Nürnberg-Fürth)
Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim unerlaubten Handeltreiben; Abgrenzung Raub und Nötigung; Fremde Sache; Unwirksamkeit der Übereignung
1. Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHSt 34,124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 und 41). 2. Das etwaige Unterbleiben von Repressalien, die der Haupttäter angedroht hat, erweist sich nicht als "Vorteil" im Sinne eines Eigennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung. 3. Aus dem Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis für den Erwerb von unerlaubten Betäubungsmitteln gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). Nehmen die Täter den Kaufpreis nach dessen Übergabe an den "Verkäufer" gewaltsam wieder an sich, erweist das Handeln der Täter lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).