Von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer, Universität zu Köln
Das Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom 19. November 2025 klärt vor allem die Anforderungen an die subjektive Tatseite bei § 119 Abs. 3 Nr. 1 und 3 WpHG.
Der Angeklagte hatte über nahezu zwei Jahrzehnte Hinweise zu geplanten Unternehmensübernahmen und Aktienrückkäufen genutzt, die ihm ein Bekannter zukommen ließ, der bei einer Investmentbank und später bei einem internationalen Beratungsunternehmen tätig war. Auf dieser Grundlage erwarb er Aktien und Derivate und realisierte nach Veröffentlichung der entsprechenden Ad-hoc-Mitteilungen Gewinne in Millionenhöhe. Außerdem gab der Angeklagte Hinweise an einen engen Freund weiter, der daraufhin ebenfalls Wertpapiergeschäfte tätigte. Das LG Frankfurt/Main hatte den Angeklagten im Hinblick auf Taten, die zwischen 2017 und 2021 begangen worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von über 9,4 Mio. Euro angeordnet. Der Fall fand in der Öffentlichkeit große Beachtung.[1]
Die wirtschaftliche Attraktivität dieser Vorgehensweise resultiert daraus, dass der potenzielle Käufer den Aktionären durchweg einen Preis über dem aktuellen Börsenkurs bietet (Übernahmeprämie), um eine ausreichende Andienungsquote zu erzielen. Wer von bevorstehenden Übernahmen Kenntnis hat, kann die betroffenen Wertpapiere vor der Bekanntgabe erwerben und nach dem Kurssprung mit erheblichem Gewinn veräußern.[2]
Der BGH bestätigte die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Tätigens von Insidergeschäften (§ 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG i. V. m. Art. 14 lit. a, Art. 8 Abs. 3 MAR) sowie – nach Korrektur des Schuldspruchs – wegen unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG i. V. m. Art. 14 lit. c, Art. 10 Abs. 2 MAR).
Heikel war der Umstand, dass der Angeklagte lediglich knappe Hinweise erhalten hatte, etwa, dass ein Unternehmen "ein Übernahmeziel", ein "aussichtsreiches" oder "interessantes Investment" werden könnte. Über präzise, nicht öffentlich bekannte Insiderinformationen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR – also konkrete Informationen zu Verhandlungsständen, Zeitplänen oder Angebotskonditionen – verfügte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Er hatte demnach keine sichere Kenntnis davon, dass die Hinweise auf Insiderwissen beruhten.
Der 2. Strafsenat hat klargestellt, dass für eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 und 3 WpHG nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) Eventualvorsatz genügt. Ausreichend sei beim Tätigen von Insidergeschäften die laienhafte Einschätzung (Parallelwertung in der Laiensphäre), dass die Empfehlung auf Insiderwissen i. S. d. Art. 7 MAR beruht; für die unrechtmäßige Offenlegung einer empfangenen Empfehlung gelte nichts anderes. Es genügt damit, dass der Täter den Insiderbezug der erhaltenen Empfehlung für möglich hält und billigend in Kauf
nimmt. Angesichts der Erfolge mit den Hinweisen hatte der Angeklagte auf das Sonderwissen und die Expertise seines Bekannten vertraut und keine Nachfragen gestellt; teilweise hatte er ergänzend eigene Recherchen vorgenommen und an eine Übernahme "geglaubt". Die fehlende eigene Detailkenntnis spielte für die Gerichte im Hinblick auf das über Jahre hinweg aufgebaute Vertrauen und die Trefferquote keine Rolle.
Da institutionelle wie private Anleger täglich Hinweise und Empfehlungen aus Quellen unterschiedlichster Herkunft und Qualität erhalten – von Analystenberichten und Börsenbriefen über Social-Media-Kanäle bis hin zu Gesprächen unter Freunden, Verwandten oder Arbeitskollegen –, entfaltet die Entscheidung des Senats eine enorme Reichweite. Wer handelt, weil er es "wenigstens" (Rn. 22), "bewusst" (Rn. 24) oder "zumindest konkret" (Rn. 32) für möglich hält, dass eine erhaltene Information aus einer privilegierten Quelle stammt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Der 2. Senat stützt seine Auffassung maßgeblich auf die Gesetzesbegründung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG), wonach vorsätzliches Handeln "in sämtlichen Tatbegehungsvarianten unterschiedslos für Primär- und Sekundärinsider unter Strafe gestellt" werde.[3] Diese Passage enthält jedoch keine Aussage dazu, ob schlichter Eventualvorsatz – im Sinne eines bloßen Fürmöglichhaltens ("wenigstens") – ausreicht oder ob hinsichtlich des normativ geprägten Elements der Insiderinformation erhöhte subjektive Anforderungen gelten, wie die vom Senat verwendeten Formulierungen "bewusst" und "zumindest konkret" nahelegen könnten. Aus einer Aussage zur Gleichbehandlung von Primär- und Sekundärinsidern lässt sich hierzu nichts ableiten.
Auch der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 MAR trägt diese Auffassung nicht. Die Wendung "weiß oder wissen sollte" strukturiert die Anforderungen: sicheres Wissen einerseits, fahrlässige Unkenntnis andererseits. Eventualvorsatz liegt dazwischen. Diese polare Struktur legt nahe, dass die Schwelle für vorsätzliches Handeln eher beim sicheren Wissen als beim bloßen Fürmöglichhalten liegt. Der Senat räumt selbst ein, dass Art. 8 Abs. 3 MAR teilweise als Erfordernis direkten Vorsatzes verstanden wird (Rn. 23), verwirft dieses Verständnis jedoch ohne nähere Begründung.
Zudem erscheint das Argument, aus dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 120 Abs. 14 WpHG (leichtfertiges Handeln) folge im Umkehrschluss, dass § 119 Abs. 3 WpHG den gesamten vorsätzlichen Bereich erfassen müsse, angreifbar. Ein Rechtsgrundsatz, wonach zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestand keine Strafbarkeitslücke bestehen darf, existiert nicht. Über die kapitalmarktrechtliche Verweisungskette fließt in den Auffangtatbestand des § 120 Abs. 14 WpHG das Merkmal "wissen sollte" (Art. 8 Abs. 3 MAR; Art. 10 Abs. 2 MAR) ein. Der Tatbestand ist damit unionsrechtlich auf Fahrlässigkeit zugeschnitten. Aus seiner Existenz lässt sich nicht auf den Mindestgehalt des Straftatbestands und die Anforderungen an den Eventualvorsatz schließen.
Hinzu tritt, dass die Figur der Parallelwertung in der Laiensphäre bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen nur dort überzeugt, wo das soziale Bedeutungsäquivalent hinreichend klar und allgemein zugänglich ist, wie bei der "Fremdheit" einer Sache (§ 242 StGB). Der Begriff der "Insiderinformation" nach Art. 7 MAR erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres. Er setzt voraus:
- eine hinreichend präzise Information i. S. d. Art. 7 Abs. 2 MAR, also eine Information, die einen Schluss auf mögliche Kursauswirkungen zulässt; Gerüchte und Vermutungen genügen nicht;[4]
- die Nicht-Öffentlichkeit i. S. d. Art. 7 Abs. 1 MAR, verbunden mit der Kurserheblichkeit;
- die Kursrelevanz i. S. d. Art. 7 Abs. 4 MAR, d. h. die Eignung, den Kurs spürbar zu beeinflussen (reasonable investor test);[5]
- auch ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang kann für sich genommen die Kriterien erfüllen[6] (Art. 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 MAR).
Wenn selbst kapitalmarktrechtlich ausgebildete Juristen und spezialisierte Compliance-Abteilungen erhebliche Schwierigkeiten haben, diese Merkmale rechtssicher zu bestimmen, ist die Annahme, ein Laie könne den Bedeutungsgehalt in einer Parallelwertung erfassen, ambitioniert. Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG hat auch eine freiheitsgewährleistende Funktion: "Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist".[7] Wer auf knappe Hinweise hin handelt und hierbei "glaubt", der Tippgeber könne möglicherweise über Insiderwissen verfügen, kann die strafrechtliche Einschlägigkeit seines Verhaltens nicht absehen. Dies setzt mehr voraus, nämlich wie etwa im Fall des Angeklagten die durch eine (sehr) hohe Trefferquote bestätigte Einschätzung, dass der Tippgeber über einen privilegierten Informationszugang verfügt.
Schließlich begrenzt Art. 3 Abs. 7 CRIM-MAD den strafrechtlich zwingend zu erfassenden Bereich darauf, dass der Empfänger einer Empfehlung "Kenntnis" davon hat, dass diese auf Insiderinformationen beruht, also auf direkten Vorsatz. Der Senat führt hierzu aus, die CRIM-MAD normiere lediglich Mindestvorschriften, die weitergehende nationale Regelungen nicht ausschlössen. Zu beachten ist aber, dass ein Mitgliedstaat zwar über das unionsrechtliche Strafbarkeitsminimum hinausgehen darf, bei der Ausgestaltung der nationalen Strafnorm aber an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden ist, soweit er Unionsrecht durchführt (Art. 51
Abs. 1 GRCh),[8] und damit auch an das Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 49 Abs. 3 GRCh). Da die Frage, ob Art. 3 Abs. 7 CRIM-MAD einer nationalen Strafnorm entgegensteht, die (schlichten) Eventualvorsatz genügen lässt, sich gegensätzlich beantworten lässt, wäre eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) erwägenswert gewesen.
Ein restriktiver Ansatz, der die Schutzinteressen des Kapitalmarkts mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Schuldprinzip in Einklang bringt, könnte sich an der Dogmatik der "neutralen" Beihilfe orientieren. Bei berufstypischen Tatbeiträgen verlangt die Rechtsprechung für die Strafbarkeit des Gehilfen bekanntlich einen gegenüber dem "schlichten" Eventualvorsatz erhöhten kognitiven Befund. Es genügt nicht, dass der Gehilfe die deliktische Verwendung seines Beitrags lediglich für möglich hält, sondern dies muss ihm "hochgradig wahrscheinlich"[9] erscheinen, sodass er sich die Verwendung "angelegen" sein lässt.
Auch das Tätigen eines Wertpapiergeschäfts auf Grundlage einer Empfehlung ist ein sozialadäquates, alltägliches Verhalten; erst der Insiderbezug verleiht dem Handel seinen Unrechtscharakter. Ebenso wie der Gehilfe nicht schon bei der schlichten Möglichkeit deliktischer Verwendung seines Beitrags strafbar ist, sollte der Empfänger einer Empfehlung nicht bereits dann bestraft werden, wenn er deren Insiderursprung bloß für möglich hält. Angesichts der Vielzahl von Anlageempfehlungen, die die Marktteilnehmer täglich aus den unterschiedlichsten Quellen erhalten, kann dies nicht ausreichen.
Vorzugswürdig erscheint es daher, für den Eventualvorsatz zu fordern, dass der Täter den Insiderbezug der Empfehlung für hochgradig wahrscheinlich hält. Diese deutliche Restriktion würde den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen, dem Wissenserfordernis des Art. 3 Abs. 7 CRIM-MAD nahekommen und die Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung am Maßstab des Art. 49 Abs. 3 GRCh absichern. Eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit auf jeden Anleger, der eine privilegiert wirkende Empfehlung nutzt, wäre damit ausgeschlossen.
Im konkreten Fall waren diese erhöhten Anforderungen erfüllt. Angesichts der beruflichen Sonderstellung des Tippgebers, des langjährigen Vertrauensverhältnisses und der hohen Trefferquote hielt der Angeklagte den Insiderbezug der Hinweise für hochgradig wahrscheinlich und nahm ihn billigend in Kauf.
[1] Siehe nur Slodczyk, Mehr als drei Jahre Haft wegen Insiderhandels, manager magazin online vom 27.4.2024, https://www.manager-magazin.de/unternehmen/mehr-als-drei-jahre-haft-fuer-ehemaligen-kommunikationsberater-a-e7aaa020-ed97-4b83-9c71-77a29fb62d8b.
[2] Rottwilm, So profitieren Anleger von Übernahmen – auch in der Krise, manager magazin online vom 1.4.2020, https://www.manager-magazin.de/finanzen/boerse/aktien-kaufen-so-koennen-firmenuebernahmen-viel-geld-bringen-a-1305884.html.
[3] BT-Drs. 18/7482, S. 64 (zu § 38 WpHG a.F.).
[4] Pananis, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
4. Aufl. 2023, § 119 Rn. 165 m.w.N.
[5] Waßmer, in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl. 2024, § 119 Rn. 164 m.w.N.
[6] EuGH NJW 2012, 2787 – Markus Geltl/Daimler AG.
[7] BVerfG 126, 170 (194 f.) = HRRS 2010 Nr. 656.
[8] EuGH NJW 2013, 1415 (1416) – Åklagare/Hans Åkerberg Fransson.
[9] BGH NStZ 2000, 34; aufgegriffen von BGHSt 46, 107 (112).