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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 737

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 737, Rn. X



BGH 6 StR 175/24 - Beschluss vom 30. April 2024 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.