HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 72
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 72, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers ? Asservat 1.3 - abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.