Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 72

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 72, Rn. X



BGH 6 StR 476/23 - Beschluss vom 30. November 2023 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers ? Asservat 1.3 - abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.