HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 206
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 206, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen - wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers - lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.