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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 588

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 588, Rn. X



BGH 6 StR 85/22 - Beschluss vom 20. April 2022 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 3. November 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, weil die Revision fristgerecht in der erforderlichen Form begründet worden ist (vgl. Band 4 S. 169 der Verfahrensakte).