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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 111

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 111, Rn. X



BGH 6 StR 388/22 - Beschluss vom 15. November 2022 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.