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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 978

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 978, Rn. X



BGH 6 StR 294/22 - Beschluss vom 6. September 2022 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung von 4,80 Gramm psilocinhaltigen Pilzen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.