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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 967

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 967, Rn. X



BGH 6 StR 248/22 - Beschluss vom 15. Juli 2022 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Februar 2022 wird verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.150 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.