Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 582

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 582, Rn. X



BGH 6 StR 23/22 - Beschluss vom 20. April 2022

Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise (Dienstreise zum Angeklagten im Revisionsverfahren).

§ 46 Abs. 2 RVG

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 19. April 2022 wird die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum genannten Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt.

Gründe

1

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).