Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 853

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 853, Rn. X



BGH 6 StR 202/22 - Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Januar 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Durch die unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist dieser nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 318/11).