HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 594
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 594, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um die Feststellung ergänzt , dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.