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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 583

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 583, Rn. X



BGH 6 StR 97/21 - Beschluss vom 7. April 2021 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Verfahrensrüge ist entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.