Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1010

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1010, Rn. X



BGH 6 StR 40/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrages von 16.000 Euro (Fälle 1 bis 20) als Gesamtschulder (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Mai 2021).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen