HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1069
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1069, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Annahme der Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Sie setzt anders als § 177 Abs. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 311/18, BGHSt 63, 220, 223).