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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1065

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1065, Rn. X



BGH 6 StR 278/21 - Beschluss vom 30. Juni 2021 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2021 die Einziehungsentscheidung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.