HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1065
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1065, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2021 die Einziehungsentscheidung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.