HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 731
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 731, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht angzeigt waren, weil die verhängte Freiheitsstrafe wegen der gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft vollständig vollstreckt ist.