HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1427
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1427, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. April 2020 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin klargestellt, dass die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für materielle Schäden nur künftige betrifft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.