Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1161

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1161, Rn. X



BGH 6 StR 239/20 - Beschluss vom 27. August 2020 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. April 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Zwar genügt die Darstellung des DNA-Untersuchungsergebnisses nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 f.). Der Senat kann jedoch angesichts des Beweisergebnisses im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.