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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1151

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1151, Rn. X



BGH 6 StR 163/20a - Beschluss vom 29. Juli 2020

Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger; Gewährung von Prozesskostenhilfe.

§ 397a Abs. 1, Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers S. vom 6. Juli 2020, ihm „unter Beiordnung“ von Rechtsanwalt Sc. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Dem Nebenkläger kann kein Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO bestellt werden, da sich weder seinem Antrag noch den Urteilsgründen Tatfolgen entnehmen lassen, die über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten hinausgehen. Insbesondere ist in der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers keine dem Leitbild von §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB entsprechende (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 9, 33) schwere Schädigung zu finden.

2

2. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Denn angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten Revision, die zudem - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der Einziehungsentscheidung - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, und der keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 2 mwN).