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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 604/99, Beschluss v. 13.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 604/99 - Beschluß v. 13. Januar 2000

Verfahrenseinstellung; Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten); Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen

§ 206a Abs. 1 StPO § 467 Abs. 1 StPO; § 472 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht.

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Nebenklägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

2

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 - Verfahrenshindernis 7). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98 -; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht besonders auszusprechen.