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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 510/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 510/99 - Beschluß v. 10. November 1999 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren im Eröffnungsbeschluß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner-, StPO 44. Aufl. § 416 Rdn. 4) war der möglicherweise schuldunfähige Angeklagte neben der Anordnung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 260 Rdn. 18).

2

Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind rechtsfehlerfrei angenommen. Der erforderliche manifeste psychische Defekt des Angeklagten liegt aufgrund seiner konkret diagnostizierten "Borderline"-Störung zweifelsfrei vor (vgl. BGHSt 42, 385, 388; vgl. auch Kröber NStZ 1998, 80). Auch seine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift ist aufgrund seiner Vorstrafen und weiterer Taten, deren Begehung er eingeräumt hat (UA S. 12), hinreichend belegt; daß das Landgericht rechtsfehlerhaft auch Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, die der Angeklagte nicht eingeräumt hat (UA S. 13), mitberücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

3

Allein aus von der Revision behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzuges ergibt sich keine Grundlage für eine Aussetzung nach § 67b StGB.