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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 441/99, Beschluss v. 23.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 441/99 - Beschluß v. 23. November 1999 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Es unterliegt keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht ungeachtet der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner beginnenden süchtigen Entwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Im Strafvollzug gegen den noch sehr jungen Angeklagten wird des ungeachtet auf dessen erheblichen Therapiebedarf Bedacht zu nehmen sein.