Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 354/99, Beschluss v. 23.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 354/99 - Beschluß v. 23. November 1999 (LG Frankfurt Oder)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Überharte Sanktionierung; Rechtsbeugung

§ 336 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberdehnung kommt es - auch für den Strafausspruch - hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 27 und 29.)