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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 243/99, Beschluss v. 02.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 243/99 - Beschluß v. 2. Juni 1999 (LG Berlin)

Tateinheit; Tatmehrheit;

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 53 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu Bedenken gegenüber angenommener Tatmehrheit zwischen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Es ist zwar nicht unbedenklich, daß das Landgericht in den sechs Fällen von Schuldsprüchen wegen auf Haschisch bezogener tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eine tateinheitliche Verknüpfung mit den beiden auf dieses Rauschgift bezogenen - untereinander ersichtlich nicht tateinheitlichen - Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (konkrete Möglichkeit von Bewertungseinheiten infolge einheitlicher Vorratshaltung) nicht in Erwägung gezogen hat. Es ist indes auszuschließen, daß bei anderer Behandlung der Konkurrenzen die Gesamtsanktion gegen den Angeklagten - dem aufgrund des angefochtenen Urteils hier mindestens nach dem Zweifelsgrundsatz ein umfassender Strafklageverbrauch für einen etwaigen weiteren Vorwurf vergleichbaren Haschischhandels im Gesamttatzeitraum zugute kommen würde - niedriger ausgefallen wäre.