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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 228/99, Beschluss v. 18.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 228/99 - Beschluß v. 18. Mai 1999 (LG Potsdam)

Zuständigkeit; Sofortige Beschwerde der Nebenklage;

§ 464 Abs. 3 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Zuständigkeit über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Brandenburgische Oberlandesgericht berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).