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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 208/99, Beschluss v. 31.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 208/99 - Beschluß v. 31. Mai 1999 (LG Berlin)

Vermeidbarer Verbotsirrtum; Strafrahmenverschiebung;

§§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Eindeutige Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1

Soweit das Landgericht überhaupt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, läßt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA S. 13) ausschließen, daß dem Angeklagten deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen war.

2

Zumal vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten war für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Abs. 3 StGB allein tragfähig. Auf die Tragfähigkeit der Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit mangelnder Unrechtseinsicht kommt es daher nicht an.