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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 427/98, Beschluss v. 06.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 427/98 - Beschluss vom 6. Januar 1999 (LG Nürnberg-Fürth)

Strafzumessung (Tatschuld; fehlerhafte Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer)

§ 349 Abs. 2 StPO; § 370 AO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

1

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, daß dem Angeklagten nicht die gesamten Rechnungsbeträge, sondern jeweils nur 90 % der Nettorechnungssumme als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen sind. Der Senat schließt indessen aus, daß das Landgericht auch unter Bedacht auf einen entsprechend geringeren Schuldumfang gegen den Angeklagten insoweit noch günstigere Einzelstrafen als geschehen verhängt hätte.