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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 945

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 945, Rn. X



BGH 5 ARs 7/26 5 AR (VS) 2/26 - Beschluss vom 2. Juli 2026

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2026 beim Oberlandesgericht Celle nach §§ 23 ff. EGGVG im wesentlichen beantragt, ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Verden „auf Rechtmäßigkeit … zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens … festzustellen.“ Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 11. März 2026 als unzulässig verworfen. Am 23. März 2026 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben.

2

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und das Schweigen in dem angefochtenen Beschluss Nichtzulassung bedeutet. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25).