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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 923

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 923, Rn. X



BGH 5 StR 183/26 - Beschluss vom 18. Juni 2026 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. November 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung sichergestellter Verpackungsmaterialien abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln:

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Klarstellung des Ausspruchs über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel ist nicht veranlasst, da sich jedenfalls in Zusammenschau mit den Urteilsgründen für alle Beteiligten hinreichend konkret ergibt, welche Substanzen eingezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24 Rn. 67).

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und im Umfang dessen Antrags gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der weitergehenden Einziehung abgesehen, um der Sache Fortgang zu geben.