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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 922

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 922, Rn. X



BGH 5 StR 181/26 - Beschluss vom 16. Juni 2026 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Zwar hat sich das Landgericht mit der Feststellung, die Fingerverletzung der Geschädigten sei auf das Tatgeschehen zurückzuführen, in Widerspruch dazu gesetzt, dass es zuvor die vom Angeklagten zur gegenteiligen Behauptung beantragte Beweiserhebung mit einer Wahrunterstellung abgelehnt hatte (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen beruht das Urteil aber hierauf jedenfalls nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).