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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 988

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 988, Rn. X



BGH 5 StR 196/25 - Beschluss vom 29. Juli 2025 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Weder die Ablehnung der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch die angenommene Verklammerung der selbständigen Einfuhrtaten durch die Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge (vgl. zu den Konkurrenzen Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 174 mwN) beschwert den Angeklagten.