HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1060
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1060, Rn. X
U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.
Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.