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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1060

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1060, Rn. X



BGH 5 StR 236/24 - Beschluss vom 30. Juli 2024

Zulassung eines Nebenklägers.

§ 395 StPO

Entscheidungstenor

U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

2

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.