HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1048
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 1048, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden - bei der Angeklagten M. H. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) - als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.